Zuhause gepflegt werden

Viele pflegebedürftige Menschen wünschen sich, von vertrauten Angehörigen in den eigenen vier Wänden gepflegt zu werden. Nicht immer lässt sich das komplett umsetzen. So bekommt ihr Hilfe.

 

Mitunter sind für pflegende Angehörige die Belastungen der Pflege und Betreuung so groß, dass die damit verbundenen Aufgaben mit anderen familiären Verpflichtungen und etwaigen beruflichen Anforderungen kaum noch vereinbar sind.

 

Deshalb wird nach praktischen Lösungen gesucht, wie die notwendige Unterstützung und Betreuung organisiert werden kann.

 

Eine Möglichkeit, den Pflege- und Betreuungsbedarf zu decken, ist eine 24-Stunden-Versorgung durch einen von den Pflegekassen zugelassenen Pflegedienst. Diese beschäftigen ausgebildetes und angelerntes Personal, sind regelmäßig von den Pflegekassen zugelassen und unterliegen entsprechenden Qualitätsanforderungen und Qualitätsprüfungen.

 

Eine Alternative, den Betreuungsbedarf zu decken, besteht darin, Haushalts- und Betreuungskräfte aus dem Ausland, vornehmlich aus Osteuropa, einzusetzen. Vor allem, wenn in erster Linie sichergestellt werden soll, dass Hilfestellung bei der Grundpflege erfolgt und zusätzlich hauswirtschaftliche Tätigkeiten erledigt werden, kann der Einsatz solcher Hilfskräfte sinnvoll sein.

Pflegekräfte aus dem Ausland finden und beschäftigen: Diese Regeln müsst ihr kennen

Wenn ihr eine ausländische Haushalts- und Betreuungskraft einsetzen möchtet, solltet ihr zunächst den im konkreten Fall notwendigen Unterstützungs- und Hilfebedarf ermitteln: In Betracht kommen insbesondere körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und die medizinische Behandlungspflege.

 

Aus dem Pflege- und Betreuungsbedarf und den Tätigkeitsfeldern, mit denen die Pflege- und Haushaltshilfe betraut werden soll, ergeben sich letztlich auch die entstehenden und zu finanzierenden Pflege- und Betreuungskosten.


Wichtig Pflege- und Haushaltshilfen aus dem Ausland dürfen nicht alle Tätigkeiten erledigen, die im Rahmen der Pflege eines pflegebedürftigen Menschen konkret wahrgenommen werden müssen. Insbesondere eine medizinische Behandlungspflege ist dem ambulanten Pflegedienst mit Krankenkassenzulassung vorbehalten.

Checkliste vor der Suche nach einer Pflegekraft aus dem Ausland

  • Wird von den Familienmitgliedern akzeptiert, dass eine ausländische Haushalts- und Betreuungskraft im Haushalt lebt?
  • Stehen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, um die Betreuungskraft überhaupt im Haushalt unterzubringen?
  • Wie wichtig sind deutsche Sprachkenntnisse bei der Beschäftigung?
  • In welchem Umfang besteht Hilfebedarf?
  • Welche Aufgaben sollen der Haushalts- und Betreuungskraft übertragen werden?
  • Welche Anforderungen werden an die Haushaltskraft gestellt (z.B. Kochkenntnisse, Pflegeerfahrung, Führerschein)?
  • Welcher Zeitaufwand ist für diese Aufgaben täglich bzw. wöchentlich erforderlich?
  • Wie sieht ein Wochenplan aus, der den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen gerecht wird?
  • Wie wird die Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Person abgesichert, wenn die Betreuungskraft frei hat?
  • Wie viel Zeit können die Familienangehörigen aufbringen, um die Betreuungskraft zu entlasten bzw. die Pflege und Betreuung zu ergänzen?
  • Wer übernimmt die organisatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung der ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft (z.B. Abschluss des Arbeitsertrags, steuerliche Abwicklung)?
  • Mit welchen finanziellen Belastungen ist bei der Beschäftigung einer ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft zu rechnen?
  • Wie soll die ausländische Haushalts- und Betreuungskraft finanziert werden?
 

Wie viel kostete eine Pflegekraft aus dem Ausland?

Die Beschäftigung einer Pflegerin bzw. eines Pflegers aus dem Ausland kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, eines Dienstleistungsverhältnisses mit einem Dienstleistungsunternehmen oder als selbstständige Tätigkeit der Haushalts- und Betreuungskraft erfolgen. Entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsmodell entstehen unterschiedliche Kosten.


Tipp Unabhängig davon, für welches Modell man sich entscheidet, gilt: Die Kosten für eine Haushalts- und Betreuungskraft aus dem Ausland werden nicht von der Pflegekasse übernommen – wie es etwa beim ambulanten Dienst wäre, der die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Allerdings erhalten Pflegebedürftige bzw. Angehörige je nach Pflegegrad Zuschüsse im Rahmen der häuslichen Pflege. Je nach Situation werden Pflegegeld oder die Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gewährt.

Lest zu den Pflegegraden und zur Einstufung durch den Medizinischen Dienst (MDK) bitte unseren Beitrag »Pflegefall: Pflegegrade und Leistungen«.

Möglicherweise könnt ihr die Kosten in der Steuererklärung ansetzen:

 
  • Grundsätzlich gelten Pflegekosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen.
  • Unter Umständen können Aufwendungen für die Pflege auch als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Tipp Lest dazu auch unseren Beitrag »Pflegekosten in der Steuererklärung«.


 

Die Pflege schwarz zu bezahlen, ist keine gute Idee: Wer Schwarzarbeit in Anspruch nimmt, geht ein hohes Risiko ein und muss damit rechnen, Steuern und Sozialabgaben nachzahlen zu müssen. Außerdem können Bußgelder verhängt werden. Aber auch dem »Schwarzarbeiter« drohen unangenehme Folgen. Wenn keine Kranken- und Unfallversicherung vorliegt, können bei Arbeitsunfällen oder Schäden, die durch die Betreuungskraft verursacht werden, kaum kalkulierbare Kosten entstehen.


Ratgeber zum Thema
  • Pflegekräfte aus dem Ausland So geht es ganz einfach

    Mehr Infos

Bei einem Unternehmen im Ausland angestellte Pflegekräfte

Alternativ zur selbst angestellten Haushalts- und Betreuungskraft kann ein Dienstleitungsunternehmen im Ausland beauftragt werden, einen Mitarbeiter nach Deutschland zu entsenden (»Entsendemodell«). Das Arbeitsverhältnis besteht dabei zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem Arbeitnehmer fort, die die ausländische Arbeitskraft erhält also ihr Gehalt vom Arbeitgeber im Heimatland und unterliegt grundsätzlich dessen Weisungen.

 

Ein und dasselbe Unternehmen darf maximal zwei Jahre eine Betreuungskraft entsenden. Ist der Entsendezeitraum für die Betreuungshilfe abgelaufen, muss sie ihre Tätigkeit für zwei Monate unterbrechen.

 

Die meisten osteuropäischen Betreuungs- und Pflegekräfte kommen über das Entsendemodell.


Tipp Das Entsendemodell hat gegenüber dem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Modell finanzielle Vorteile. Ferner ist der bürokratische Aufwand wesentlich geringer. Sämtliche Arbeitgeberpflichten entfallen für den deutschen Auftraggeber. In Urlaubs- und Krankheitszeiten wird vom Entsendeunternehmen für eine Vertretung gesorgt. Allerdings ist die Beschäftigung der Betreuungskraft auf zwei Jahre befristet. Und Weisungen gegenüber der Betreuungskraft darf nur der Arbeitgeber im Ausland erteilen.

Seriöse Pflege-Vermittlungen erkennen

Eine seriöse Vermittlungsagentur sollte

 
  • ausführlich und umfassend informieren,
  • einen positiven Eindruck vermitteln (Sprache, Freundlichkeit, Qualifikation der Mitarbeiter),
  • individuell auf die konkreten Umstände der notwendigen Betreuung und Pflege eingehen und sich Zeit nehmen, um alle relevanten Anforderungen für die optimale Pflege- und Betreuungskraft zu erfassen,
  • nicht deutlich weniger als 2.000 Euro im Monat berechnen, weil es sich andernfalls nicht um ein seriöses Angebot handelt,
  • Unterstützung anbieten, falls die Betreuungskraft einmal ausfällt oder krank wird,
  • jederzeit erreichbar sein,
  • einen schriftlichen Vertrag anbieten,
  • ohne Aufforderung eine sogenannte A1-Bescheinigung vorlegen.
 

Selbstständige Pflegekräfte aus dem Ausland

Haushalts- und Betreuungskräfte aus dem Ausland können auch als Selbstständige arbeiten: Für Selbstständige aus osteuropäischen Beitrittsstaaten zur Europäischen Union gilt die Dienstleistungsfreiheit. Sie dürfen also ihre unternehmerische Tätigkeit in den Mitgliedsstaaten der EU ausüben. Deshalb dürfen selbstständige Pflegekräfte grenzüberschreitend in Deutschland tätig werden.

 

In diesem Fall schließt der Pflegebedürftige bzw. der Angehörige einen Dienstleistungsvertrag mit einer ausländischen Betreuungskraft ab. Arbeitsrecht findet in diesem Fall keine Anwendung. Die selbstständige Haushalts- und Betreuungskraft muss in ihren Heimatstaat alle notwendigen Steuern und Sozialabgaben abführen.


Tipp Die Beschäftigung selbstständig tätiger Betreuungskräfte aus dem Ausland ist mit erheblichen Risiken verbunden. In der Regel handelt es sich um eine »Scheinselbstständigkeit«. In diesem Fall drohen neben Bußgeldern – auch für den deutschen Auftraggeber – Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.


Ratgeber zum Thema
  • Pflegekräfte aus dem Ausland So geht es ganz einfach

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  • Pflegefall Rechte, Ansprüche und Pflegegrade

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  • Pflegeassistent Formulare und Muster für Pflegende und Gepflegte

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  • Pflegende Angehörige Absicherung, Entlastungen und gleichzeitige Erwerbstätigkeit

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Ehrenamtliche Pflege: Das müsst ihr wissen

Ohne ehrenamtliche Helfer ist das Pflegesystem in Deutschland kaum denkbar. Als ehrenamtliche Betätigung wird eine Tätigkeit bezeichnet, die freiwillig und ohne Vergütung geleistet wird. Im Zusammenhang mit der Pflege kommen einerseits Tätigkeiten der häuslichen Pflege durch Angehörige, Freunde, Bekannte oder Nachbarn in Betracht, daneben aber auch Angebote zur Unterstützung im Alltag.

 

Freiwilliges Engagement ist aber auch mit rechtlichen Folgen verbunden. Dabei geht es neben vertraglichen und haftungsrechtlichen Fragen vor allem auch darum, welche sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen im Rahmen der ehrenamtlichen Pflege zu beachten sind.

 

Formen der ehrenamtlichen Pflege

Grundsätzlich gilt: Ehrenamtliche Pflegeleistungen können als Gefälligkeit oder als sogenannter Auftrag erfolgen. Damit verbunden sind jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen und die Haftung des ehrenamtlichen Helfers. Im Einzelfall kann allerdings die Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Auftrag recht schwierig sein. Hilfe und Informationen dazu findet ihr im Ratgeber »Ehrenamtliche Pflegekräfte: Einsatzmöglichkeiten, Haftungsfragen und Steuerpflicht«.


Tipp Von einer bloßen Gefälligkeit ist bei Hilfen von Verwandten (ohne Unterhaltspflicht), Freunden oder Nachbarn auszugehen, die nach Art und Wert von untergeordneter Bedeutung sind, so etwa, wenn der Helfer die pflegebedürftige Person gelegentlich bei einem Arztbesuch oder auf einem Spaziergang begleitet. Auch wenn ein Freund oder Nachbar die pflegebedürftige Person gelegentlich für ein paar Stunden beaufsichtigt oder Einkäufe erledigt, handelt es sich um eine unverbindliche Gefälligkeit.

Für die Annahme eines verbindlichen Rechtsgeschäfts spricht dagegen die Tatsache, dass sich die zu pflegende Person erkennbar auf die Zusage verlässt und die Angelegenheit für sie von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung ist.

Haftung von ehrenamtlichen Pflegekräften

Wer einen anderen schädigt, muss dafür geradestehen. Deshalb haftet der ehrenamtlich Tätige für Schäden in Ausübung seiner Tätigkeit genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit ihn ein Verschulden trifft, er also vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

 

Daneben haftet auch ggf. der Träger oder die Organisation, für die der ehrenamtliche Helfer aktiv ist. Der Träger muss sich das schuldhafte Handeln seiner ehrenamtlichen Mitarbeiter haftungsrechtlich zurechnen lassen.


Tipp Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, sollte unbedingt prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Versicherungsschutz in einer privaten Haftpflichtversicherung besteht.

Finanzielle und steuerrechtliche Aspekte

Bei ehrenamtlich tätigen Personen steht nicht die Absicht im Vordergrund, Geld zu verdienen, sondern die Freude, anderen helfen zu können. Trotzdem unterliegen grundsätzlich alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der ehrenamtlich Tätige erhält, der Einkommensteuer. Allerdings sind Einnahmen durch bestimmte Freibeträge steuerlich freigestellt.

 
  • Reisekostenerstattungen von Wohlfahrtsverbänden oder gemeinnützigen Vereinen sind steuerfrei, sofern bestimmte Grenzen eingehalten werden.
  • Tätigt der ehrenamtliche Helfer Ausgaben für seinen Auftraggeber und erhält er diese von ihm ersetzt (z.B. Ersatz von Büromaterial, Porto oder Benzin für das bereitgestellte Auto), so handelt es sich bei diesem Auslagenersatz nicht um steuerpflichtige Einkünfte.
  • Übungsleiterpauschale: Aufwandsentschädigungen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bleiben bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei und sozialabgabenfrei.
  • Durch die Ehrenamtspauschale dürfen ehrenamtlich Tätige 840 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdienen.

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