Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit  (§ 3 b EStG)

Absatz (1)

Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

  • 1.

    für Nachtarbeit 25 %,

  • 2.

    vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 %,

  • 3.

    vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. 12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %,

  • 4.

    für Arbeit am 24. 12. ab 14 Uhr, am 25. und 26. 12. sowie am 1. 5. 150 %

des Grundlohns nicht übersteigen.

Absatz (2)

[1]Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 EUR anzusetzen. [2]Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. [3]Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. [4]Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

Absatz (3)

Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

  • 1.

    Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 %,

  • 2.

    als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.