§ 8 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 8 AO – Wohnsitz (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 8, 9 - Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und AEAO zu § 8 - Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.