§ 78 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze → 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
§ 78 AO – Beteiligte (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 78 - Beteiligte
Beteiligte sind
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1.Antragsteller und Antragsgegner,
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2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
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3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.