§ 56 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
§ 56 AO – Ausschließlichkeit (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 56 - Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.