Erbschaft und Schenkung: Steuern sparen über drei Generationen

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Eltern geben ihr Vermögen meistens an die eigenen Kinder weiter. Vergessen wird häufig, dass auch Enkelkinder bei der Übertragung von den Großeltern einen Freibetrag von 200.000 € in Anspruch nehmen können.

Wer nur ein Kind und größeres Vermögen hat, muss oft Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer zahlen. Der Freibetrag der Enkelkinder verfällt dagegen meist ungenutzt.

Hinzu kommt: Geht das Vermögen später von den Kindern auf die Enkel über, fällt ein weiteres Mal Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer an, sobald die Freibeträge überschritten sind.

Testament: Enkel helfen beim Steuern sparen

Die Einbeziehung von Enkelkindern bietet sich nicht nur bei Schenkungen, sondern vor allem bei der Testamentsgestaltung an. Grund: Bei Schenkungen müssen Sie die Verfügungsmöglichkeit über die geschenkten Mittel sofort an den Enkel übertragen.

Bei einem Testament können Sie dagegen durch eine beschränkte Testamentsvollstreckung dafür sorgen, dass die Enkel nicht frühzeitig über die Mittel verfügen. Besonders bei der Übertragung größerer Vermögen wird häufig eine Testamentsvollstreckung in diesem Sinne vorgesehen.

Auch wenn die Kinder die geschenkten Mittel in voller Höhe für Investitionen benötigen, kann eine Einbeziehung der Enkel steuerlich für alle Beteiligten eine sinnvolle Alternative sein. Denn mit der richtigen Gestaltung sparen Sie als Großeltern durch die Einbeziehung der Enkel in den Übertragungsvorgang zunächst Schenkungsteuer. Anschließend reduzieren Sie durch ein Darlehen der Enkel an ihre Eltern zusätzlich die Einkommensteuer bei der mittleren Generation.

Prüfen Sie also in jedem Fall die Einbeziehung der Enkelkinder, wenn steuerliche Freibeträge bei einer Schenkung an die Kinder überschritten werden.

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