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Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber: 500 Euro Freibetrag ausnutzen!

[18.07.2009] -

Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer sind bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Wir erklären Ihnen, unter welchen Voraussetzungen auch Sie von dieser Förderung profitieren können.

Welche Maßnahmen sind begünstigt?

Die Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen (§ 3 Nr. 34 EStG). Für eine Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht.

Der Arbeitgeber darf die Kosten ersetzen für

  • Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V und
  • für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V.

Was genau alles hierunter fällt, steht im "Leitfaden Prävention" (pdf, Link öffnet ein neues Fenster). Dort haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Handlungsfelder und Qualitätskriterien für Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung aufgestellt. Dazu gehören folgende Bereiche:

  • Bewegungsgewohnheiten/arbeitsbedingte körperliche Belastungen;
  • Ernährung/Betriebsverpflegung;
  • Stressbewältigung/Entspannung/psychosoziale Belastungen;
  • Suchtmittelkonsum (z.B. Förderung des Nichtrauchens).

Steuerbefreit sind nicht nur unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers an Sie für extern durchgeführte Maßnahmen. Ist der Arbeitgeber dazu bereit, müssen Sie ihm eine Rechnung vorlegen, die er für Ihre Lohnunterlagen braucht.

Ich gehe regelmäßig ins Fitness-Studio. Darf mein Arbeitgeber mir diese Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen?

Nein. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitness-Studios sind nicht steuerbefreit. Ausnahme: Es handelt sich um bestimmte Maßnahmen von Sportvereinen oder Fitness-Studios, die die Anforderungen des "Leitfadens Prävention" erfüllen. Dann kann der Arbeitgeber Ihnen einen steuerfreien Zuschuss zahlen.

Beispiel
Zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken nehmen Sie an einem Yoga-Kurs eines Sportvereins teil. Der Kurs kostet 150 Euro. Diese Kosten kann der Arbeitgeber Ihnen steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.

Dürfen jedem Arbeitnehmer Kosten bis 500 Euro steuerfrei ersetzt werden? Oder muss ich mit meinen Kollegen "teilen"?

Der Freibetrag gilt je Arbeitnehmer. Er gilt also nicht für die ganze Belegschaft.

Wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber wechseln oder noch ein anderes Arbeitsverhältnis haben, können Sie den Freibetrag ein weiteres Mal in Anspruch nehmen.

Was passiert, wenn mir mein Arbeitgeber mehr erstattet als 500 Euro?

Wird der Freibetrag von 500 Euro überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers werden zu Ihrem Vorteil dabei nicht berücksichtigt, weil sie gar kein Arbeitslohn sind (BFH, Urteil vom 30.5.2001, Az. VI R 179/99, BStBl. 2001 II S. 671). Das sind Maßnahmen, die einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugen oder ihr entgegenwirken, zum Beispiel für Leistungen nach dem sog. FPZ-Rückenkonzept bei Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen (BFH, Beschluss vom 4.7.2007, Az. VI B 78/06, BFH/NV 2007 S. 1874).


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