Lagebezeichnung falsch: Feststellungsbescheid über Grundbesitzwert nichtig
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Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden. Das hat das FG Hessen entschieden.
Konkret ging es in dem Fall um die Ermittlung der Höhe der Erbschaftsteuer:
Zwei Erben waren jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks sowie eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks geworden.
Wenn ein Grundstück vererbt (oder auch geschenkt) wird, muss es für Zwecke der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer mit dem Verkehrswert bewertet werden. Da sehr viele Grundstücke vererbt bzw. verschenkt werden, kann keine individuelle Bewertung durch einen Gutachter durchgeführt werden. Stattdessen wird ein »typisierendes Bewertungsverfahren« durchgeführt, mit dem der Verkehrswert so genau wie möglich ermittelt werden soll. Der ermittelte Wert wird in einem Feststellungsbescheid festgesetzt. Wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, dass der Verkehrswert damit nicht getroffen wird, kann er den Verkehrswert durch ein Verkehrswertgutachten nachweisen.
Das beklagte Finanzamt schätzte also für die beiden Grundstücke die Grundbesitzwerte und erließ jeweils einen Feststellungsbescheid.
Darin wurden die beiden Grundstücke zwar entsprechend ihrer Nutzung bewertet (Mietwohngrundstück bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche). Allerdings stimmte die Lagebezeichnung in beiden Bescheiden überein, sodass das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt davon ausging, dass es sich um ein und denselben Bescheid handelte. Demzufolge legte es lediglich den Grundbesitzwert über das Mietwohngrundstück der Besteuerung zugrunde.
Als der Fehler später auffiel, erklärte das Finanzamt den Bescheid in Bezug auf das land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück für nichtig. Für die Kläger hätte das zu einer höheren Erbschaftsteuer geführt – es ist also nicht verwunderlich, dass sie vor dem Finanzgericht erreichen wollten, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid bestehen bleibt.
Das FG wies die Klage jedoch ab und führte zur Begründung aus, nach § 125 der Abgabenordnung sei ein Bescheid nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies offenkundig sei. Die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte setze voraus, dass klar und eindeutig bestimmt sei, auf welches Grundstück sich die Feststellung beziehe. Dies umfasse auch die exakte Lagebezeichnung.
Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass beide Grundstücke unter derselben Lagebezeichnung erfasst worden seien, sodass aus dem Bescheid heraus nicht klar erkennbar sei, welcher Wert wofür festgestellt werde.
Dass die Kläger ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides hätten, falle insoweit nicht ins Gewicht, da das Finanzamt von Amts wegen eine Nichtigkeitsfeststellung vornehmen dürfe. Ebenso komme es nicht darauf an, aus welchem Antrieb das Finanzamt den Bescheid für nichtig erkläre (FG Hessen, Urteil vom 23.03.2023, 3 K 240/22; Az. beim BFH: II B 27/23).
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