Mindestlohn steigt 2024 auf 12,41 Euro
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Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 auf 12,41 Euro. Die entsprechende Empfehlung der Mindestlohnkommission von Juni 2023 wurde am Freitag von der Bundesregierung per Verordnung umgesetzt. Wer die Mindestlohnkommission ist und warum die Umsetzung dieses Mal nicht ganz so sicher war wie sonst, lesen Sie hier.
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt ab Januar 2024 um 41 Cent auf 12,41 Euro pro Stunde. Am 1.1.2025 wird es eine weitere Erhöhung um ebenfalls 41 Cent geben, sodass der Mindestlohn ab Januar 2025 dann bei 12,82 Euro liegt.
Die Angabe zum Mindestlohn bezieht sich immer auf den Brutto-Betrag. Wie viel davon nach dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen netto übrigbleibt, hängt u.a. von der Steuerklasse, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.
Was ist die Mindestlohnkommission?
Die Mindestlohnkommission schlägt regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden.
Die Mitglieder dieses Gremiums orientieren sich dabei an der Tarifentwicklung und überlegen, »welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und Beschäftigung nicht zu gefährden.« (Quelle)
Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus je drei Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgebern, außerdem gibt es eine Vorsitzende und zwei wissenschaftliche, beratende Mitglieder.
Die beiden beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Abgesehen davon gilt: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei sich die Vorsitzende zunächst enthält. Wenn es bei einer Abstimmung keine Mehrheit gibt, macht die Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. Kommt dann noch immer keine Stimmenmehrheit zustande, übt auch die Vorsitzende ihr Stimmrecht aus und entscheidet damit die Abstimmung.
Ist die Empfehlung des Mindestlohnkommission verbindlich?
Nein, es handelt sich um einen Vorschlag. Letztendlich muss das Bundesarbeitsministerium eine Verordnung erlassen, in der die Höhe des Mindestlohns festgelegt wird. Normalerweise ist das eine reine Formsache: Das Bundesarbeitsministerium übernimmt die Empfehlung und erlässt die entsprechende Rechtsverordnung.
Dieses Jahr wurde allerdings zum ersten Mal die Empfehlung in der Kommission nicht einvernehmlich getroffen. Die Arbeitnehmervertreter (Gewerkschaften) wollten einen höheren Mindestlohn von mindestens 13,50 Euro und wurden, so sagen sie es selbst, von der Arbeitgeberseite überstimmt. SO schreibt beispielsweise der DGB auf seiner Internetseite: »Dieser Beschluss ist aus Sicht der Gewerkschaften absolut enttäuschend. Er wurde gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter*innen gefasst. Sie hatten angesichts der hohen Inflation und der steigenden Kosten für Energie und Lebensmittel eine deutlich stärkere Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns gefordert.« (Quelle)
Bundesarbeitsminister Heil (SPD) hatte schon früh in einem Presse-Statement erklärt, den Mindestlohn entsprechend dem Vorschlag der Mindestlohnkommission anheben zu wollen (Quelle). Am 17.11.2023 wurde der Vorschlag der Kommission schließlich von der Bundesregierung per Verordnung umgesetzt.
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn.
Früher galt bei Minijobs, dass bei einer Erhöhung des Mindestlohns weniger Stunden gearbeitet werden konnten, bis die erlaubte Lohngrenze erreicht wurde.
Das ist zum Glück Geschichte. Inzwischen ist gesetzlich festgelegt, dass Minijobber 10 Stunden pro Woche (zum Mindestlohn) arbeiten dürfen. Die Minijob-Grenze wird entsprechend angepasst. (mehr dazu)
→ PDF-Ratgeber für Arbeitgeber: Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und keinen Berufsabschluss hat, hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Das betrifft zum Beispiel Ferienjobs von minderjährigen Schülern.
Für Auszubildende gilt nicht der Mindestlohn, sondern die »Mindestvergütung für Auszubildende«. Diese kann jedoch unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.
Ausbildungsbeginn |
1. Ausbildungsjahr |
2. Ausbildungsjahr |
3. Ausbildungsjahr |
4. Ausbildungsjahr |
2022 |
585 Euro |
690, 30 Euro |
789,75 Euro |
819 Euro |
2023 |
620 Euro |
731,60 Euro |
837 Euro |
868 Euro |
Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung für 2024 will das Bundesministerium für Bildung und Forschung noch im November 2023 bekanntgeben.
Bei Praktikanten muss unterschieden werden: Bei einem Pflichtpraktikum, das Teil des Studiums ist, gebt es keinen Mindestlohn. Bei einem Orientierungspraktikum, das freiwillig absolviert wird, besteht ebenfalls grundsätzlich kein Anspruch auf Mindestlohn. Ausnahme: Das Praktikum dauert länger als drei Monate.
(MB)