Erlass

Mit einem Erlass verzichtet der Steuergläubiger auf die Zahlung der Steuerschuld. Folge ist, dass das Steuerschuldverhältnis erlischt. Wurde bereits ein Betrag gezahlt, so ist dieser anzurechnen oder zu erstatten.

Als Voraussetzung für den Erlass gilt die persönliche Erlassbedürftigkeit und die sachliche Erlassbedürftigkeit.

Die persönliche Erlassbedürftigkeit besteht unter anderem, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet ist. Jedoch ist eine Kreditaufnahme oder eine Teilliquidation des Vermögens zumutbar. Des Weiteren wird verlangt, dass der Steuerpflichtige erlasswürdig ist. Dies setzt eine nicht schuldhaft herbeigeführte wirtschaftliche Notlage und die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen voraus.

Sachliche Erlassgründe liegen bei ungerechtfertigter Steuererhebung vor.

Der Antrag auf Erlass ist durch den Steuerpflichtigen zu stellen, denn ein Erlass von Steuern wird selten freiwillig durch die Finanzbehörden in die Wege geleitet. Welche Finanzbehörde für den Erlass zuständig ist, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld. Ob einem Erlass statt gegeben wird, liegt im Ermessen der Behörde. Gegen die Verwaltungsentscheidung kann ein Einspruch eingelegt werden.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Einspruch

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 163 AO

  2. § 227 AO

Tipp der Redaktion
Keine Angst vor dem Finanzamt

ab 8,99 €

Mehr dazu

Keine Angst vor dem Finanzamt - So gehen Sie erfolgreich gegen Ihren Steuerbescheid vor

Steuertipps Spezial Nr. 25: Seien Sie ehrlich: Lesen Sie Ihren Steuerbescheid von vorne bis hinten durch? Eher nicht, oder? Wichtig ist doch nur, ob unter dem Strich das rauskommt, was Sie sich an Erstattung oder Nachzahlung ausgerechnet haben. Aber was, wenn da ein ganz anderer Betrag steht und Sie im schlimmsten Fall statt der erwarteten Erstattung kräftig Steuern nachzahlen müssen? In dieser Broschüre lesen Sie alles, was Sie rund um den Steuerbescheid beachten müssen.