Meldungen bei Erhöhung eines alten Minijobs auf 450 €

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Ab 2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs auf 450 € erhöht. Damit verbunden war ein Systemwechsel, denn ein Minijobber ist jetzt grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.

Durch einen Befreiungsantrag kann er sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber muss den Befreiungswunsch an die Minijob-Zentrale weiterleiten.

Für Aufstockungsfälle ab dem 1.7.2014 gibt es keine Nachsicht mehr: Der Arbeitgeber muss zwingend den Eingang des Befreiungsantrags innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale melden sowie den Minijob nach altem Recht abmelden.

Hintergrund:

Vor allem bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im Rahmen eines Minijobs haben viele Arbeitgeber die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze dazu genutzt, um den seit 2003 auf 400 € eingefrorenen Arbeitslohn maximal auf 450 € zu erhöhen. Das ist tückisch. Denn für diese Aufstockungsfälle gilt automatisch das neue Recht. Wird die Rentenversicherungspflicht nicht gewünscht, muss der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag abgeben, dessen Eingang zu dokumentieren und bei den Lohnunterlagen abzulegen ist. Die Befreiung wirkt dann ab Beginn dieses Monats, wenn der Arbeitgeber den Befreiungswunsch innerhalb von sechs Wochen an die Minijob-Zentrale weiterleitet.

Gerade das aber haben offensichtlich viele Arbeitgeber versäumt, wie sich in letzter Zeit bei Betriebsprüfungen herausgestellt hat. Die Folge sind dann Beitragsnachzahlungen, da von der Rentenversicherungspflicht des Minijobbers auszugehen ist, solange der Befreiungsantrag nicht der Minijob-Zentrale gemeldet wurde.

Die Minijob-Zentrale war bei Lohnerhöhungen bis zum 30.6.2014 aus Kulanzgründen auch ohne Meldung davon ausgegangen, dass der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Befreiungsantrag tatsächlich im Monat der Lohnerhöhung beim Arbeitgeber eingegangen ist und dieser nur die Meldung versäumt hat.

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