Abfindung: Den Zeitpunkt der Auszahlung optimieren

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Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt nach der sogenannten Fünftelregelung. Durch die richtige Wahl des Auszahlungszeitpunkts können Sie viel Steuern sparen.

Um die Vorteile dieser Fünftelregelung so richtig auszunutzen, ist es steuerlich manchmal günstiger, die Abfindung erst im Jahr nach der Kündigung auszuzahlen.

Das ist vor allem dann steuerlich von Vorteil, wenn im Jahr nach der Kündigung die steuerpflichtigen Einkünfte wesentlich niedriger sind. Am genauesten ermitteln Sie den möglichen Steuervorteil mit unserem PC-Programm "Steuer-Spar-Erklärung" und der darin enthaltenen Steuerprognose.

Ist der Auszahlungszeitpunkt von vornherein vertraglich so geregelt, bereitet das Finanzamt normalerweise keine Schwierigkeiten. Denn Abfindungszahlungen werden als "sonstige Bezüge" in dem Jahr besteuert, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 1EStG). Beispielsweise ist eine Zahlung am 2.1.2009 steuerlich dem Jahr 2009 zuzurechnen.

Bitte beachten Sie bei der Vereinbarung des Auszahlungszeitpunktes mit dem Arbeitgeber: Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist immer, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

Probleme machen einige Finanzämter, wenn der Zahlungszeitpunkt bereits in einer Betriebsvereinbarung oder einem Sozialplan festgelegt ist und die fällige Auszahlung auf Wunsch des Arbeitnehmers steuergünstig erst ins kommende Jahr verschoben wird. Begründung: Die Abfindungszahlung sei zu dem Zeitpunkt zugeflossen, den die Betriebsvereinbarung bzw. der Sozialplan vorgesehen habe.

In einem aktuellen Fall hat das Finanzgericht Baden-Württemberg dem Arbeitnehmer erfreulicherweise Recht gegeben. Begründung: Die Vereinbarung über das Hinausschieben der Fälligkeit einer Abfindungszahlung, die vor dem erstmaligen Eintritt der Fälligkeit getroffen wird, ist keine wirtschaftliche Verfügung über die Abfindungszahlung selbst. Deshalb fließt die Abfindung erst zum vereinbarten, hinausgeschobenen Fälligkeitszeitpunkt  zu (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 K 101/05).

Endgültig entscheiden muss nun der Bundesfinanzhof, denn das unterlegene Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Das Aktenzeichen lautet IX R 1/09.

Steuertipp
Lehnt auch Ihr Finanzamt ein Verschieben der Auszahlung ab, sollten Sie gegen den Steuerbescheid unter Hinweis auf die anhängige Revision Einspruch einlegen.

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