§ 10 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen → Vierter Unterabschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 10 StBerG – Übermittlung von Daten

(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

  1. 1.

    die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,

  2. 2.

    die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,

  3. 3.

    die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,

  4. 4.

    die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,

  5. 5.

    die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder

  6. 6.

    eine Untersagung nach § 3f.

(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,

  1. 1.

    soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

  2. 2.

    soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.