Steuergeheimnis
Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm bekannt werden, unbefugt offenbart oder verwertet.
Die Offenbarung der erlangten Kenntnisse ist nur zulässig, wenn
sie der Durchführung eines Strafverfahrens, Bußgeldverfahrens, Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen dient,
sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
der Betroffene zustimmt,
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist (hierbei sind Einschränkungen zu beachten, § 30 AO),
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
Ein zwingendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen. Hierzu gehören zum Beispiel Wirtschaftsstraftaten.
Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 30 AO
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