Steuertipps-Newsletter vom 19.02.2012

Liebe Leserin, lieber Leser,

haben Sie für Ihr volljähriges Kind im letzten Jahr nur deshalb kein Kindergeld mehr bekommen, weil es zu viel verdient hat? Dann können Sie jetzt aufatmen: Ab 2012 fällt die Einkommensgrenze beim Kindergeld weg!

Bisher waren der Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht übersteigen. Ab 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Welche Tücken dabei lauern, erklärt Ihnen unser erster Beitrag.

Zunächst aber die gute Nachricht: Wenn Sie für Ihr volljähriges Kind im letzten Jahr nur deshalb kein Kindergeld mehr bekommen haben, weil es zu viel verdient hat, sollten Sie jetzt bei der Familienkasse wieder einen Antrag auf Kindergeld stellen!

Weitere interessante Themen für Sie in dieser Ausgabe:

Bis zum nächsten Mal!
Ihre Steuertipps-Redaktion

Neue Tücken beim Kindergeld für volljährige Kinder

Viele Eltern ahnen noch gar nicht, was auf sie zukommt. Denn es kann passieren, dass sich von 2011 auf 2012 nichts an Ihren Verhältnissen ändert, aber trotzdem das Kindergeld wegen der Neuregelung entfällt.

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Verzicht auf Erstattungsanspruch gegen Krankenkasse: Krankheitskosten nicht abzugsfähig

Haben Sie Arztkosten oder andere Krankheitskosten bei der Krankenkasse nicht eingereicht, um von dieser eine Beitragserstattung zu erhalten? Dann dürfen Sie die Kosten auch nicht in der Steuererklärung angeben!

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Wann dürfen Sie eine längere Strecke geltend machen?

Manchmal braucht man für weniger Kilometer mehr Zeit – das hat jetzt auch der BFH eingesehen. Wenn Sie also weiter fahren, um insgesamt kürzer unterwegs zu sein, wirkt sich das positiv auf die Werbungskosten aus.

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Doppelte Haushaltsführung: Alle Steuervorteile für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz

Bei vielen Angestellten und Beamten befindet sich der Arbeitsplatz weiter entfernt von der Hauptwohnung. Da benötigt man am Beschäftigungsort eine Unterkunft oder Zweitwohnung und schon liegt eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Nach neuer Rechtsprechung gilt das auch, wenn Sie Ihre Hauptwohnung vom Arbeitsort wegverlegen.

Nicht nur Verheiratete, auch Ledige können in der Steuererklärung Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Doch häufig stoßen sie auf Widerstand beim Finanzamt, etwa wenn sich Lebensmittelpunkt und eigener Hausstand im Haus der Eltern befinden. Unser Beitrag hilft Ihnen, mit den richtigen Argumenten Ihr Recht auf steuerliche Anerkennung einzufordern.

Lesen Sie, was alles bei doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzbar ist. Erfahren Sie zum Beispiel,

  • wie Sie Familienheimfahrten und die Fahrten zum Arbeitsplatz in der Anlage N optimal ansetzen;
  • wann die Drei-Monats-Frist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen zu Ihrem Vorteil neu beginnt;
  • was Sie bei Miete bzw. Kauf der Zweitwohnung alles steuerlich beachten müssen;
  • wann Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzbar sind;
  • welche Kosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung das Finanzamt anerkennen muss.

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