Selbstständigen-Newsletter vom 14.02.2012
Liebe Leserin, lieber Leser,
so gut wie jeder Selbstständige benötigt einen Raum für seine unternehmerische Tätigkeit. Die Kosten eines betrieblich genutzten Raumes dürfen Sie in folgenden Fällen als Betriebsausgabe berücksichtigen:
- Der Raum ist nicht Teil Ihrer Wohnung und damit außerhäuslich.
- Der Raum gehört zu Ihrer Wohnung, ist aber kein Arbeitszimmer.
- Der Raum ist ein häusliches Arbeitszimmer und Mittelpunkt Ihrer Gesamttätigkeit.
- Der Raum ist Teil Ihrer Wohnung und ein Arbeitszimmer. Ein auswärtiger Arbeitsplatz ist nicht vorhanden.
In den ersten drei Fällen ist der volle Ausgabenabzug zulässig, im letzten Fall nur der eingeschränkte Abzug bis zu 1.250 Euro jährlich.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wurde der Ausgabenabzug bei häuslichen Arbeitszimmern ohne auswärtigen Arbeitsplatz rückwirkend zum 1.1.2007 wieder eingeführt. Im Unterschied zur Rechtslage vor 2007 findet sich in der neugefassten Gesetzesvorschrift allerdings keine Aussage zum Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, wenn im häuslichen Arbeitszimmer über 50% der Arbeitszeit verbracht wird. Und genau dieser Punkt sorgt immer wieder für Streit. Jetzt hat der BFH eingegriffen, und leider eine für Steuerzahler negative Entscheidung getroffen.
Aber: Selbst wenn ein betrieblich genutzter Raum steuerlich nicht anerkannt wird, sollten Sie nicht übersehen, dass die Kosten Ihrer Arbeitsmittel stets abzugsfähig sind!
Weitere interessante Themen für Sie in dieser Ausgabe:
- Private Pkw-Nutzung erhöht nicht den Umsatz
- Kauftipp: Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um den Kleinunternehmer-Status
- Investitionsabzugsbetrag hängt von der Nutzung des angeschafften Gegenstandes ab
Bis zum nächsten Mal!
Ihre Steuertipps-Redaktion
Häusliches Arbeitszimmer: BFH macht Hoffnungen zunichte
Auch wenn ein Steuerpflichtiger seine meiste Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringt, rechtfertigt das allein noch nicht den Abzug anfallender Aufwendungen als Betriebsausgaben.
Private Pkw-Nutzung erhöht nicht den Umsatz
Der BFH hat zugunsten von Kleinunternehmern entschieden, dass einkommensteuerliche Privatanteile bei Überprüfung der 17.500-Euro-Grenze außen vor bleiben.
Kauftipp: Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um den Kleinunternehmer-Status
Für viele Selbstständige ist die Kleinunternehmer-Regelung des Umsatzsteuergesetzes von besonderer Bedeutung. Von ihr profitieren können sowohl nebenberuflich als auch hauptberuflich Selbstständige, wenn sie entweder nur geringe Umsätze erzielen oder hohe Umsätze, die im Wesentlichen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Manchmal ist es aber gar nicht so einfach festzustellen, ob man zum Kreis der von der Kleinunternehmer-Regelung begünstigten Unternehmer gehört.
Mit unserem Beitrag »Kleinunternehmer« stellen wir Ihnen einen wertvollen Ratgeber zur Seite, der Ihnen Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um den Kleinunternehmer-Status liefert.
Investitionsabzugsbetrag hängt von der Nutzung des angeschafften Gegenstandes ab
Wird für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, darf der erworbene Gegenstand in den ersten zwei Jahren nur in einem Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt werden.
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