Selbstständigen-Newsletter vom 14.02.2012

Liebe Leserin, lieber Leser,

so gut wie jeder Selbstständige benötigt einen Raum für seine unternehmerische Tätigkeit. Die Kosten eines betrieblich genutzten Raumes dürfen Sie in folgenden Fällen als Betriebsausgabe berücksichtigen:

  • Der Raum ist nicht Teil Ihrer Wohnung und damit außerhäuslich.
  • Der Raum gehört zu Ihrer Wohnung, ist aber kein Arbeitszimmer.
  • Der Raum ist ein häusliches Arbeitszimmer und Mittelpunkt Ihrer Gesamttätigkeit.
  • Der Raum ist Teil Ihrer Wohnung und ein Arbeitszimmer. Ein auswärtiger Arbeitsplatz ist nicht vorhanden.

In den ersten drei Fällen ist der volle Ausgabenabzug zulässig, im letzten Fall nur der eingeschränkte Abzug bis zu 1.250 Euro jährlich.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wurde der Ausgabenabzug bei häuslichen Arbeitszimmern ohne auswärtigen Arbeitsplatz rückwirkend zum 1.1.2007 wieder eingeführt. Im Unterschied zur Rechtslage vor 2007 findet sich in der neugefassten Gesetzesvorschrift allerdings keine Aussage zum Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, wenn im häuslichen Arbeitszimmer über 50% der Arbeitszeit verbracht wird. Und genau dieser Punkt sorgt immer wieder für Streit. Jetzt hat der BFH eingegriffen, und leider eine für Steuerzahler negative Entscheidung getroffen.

Aber: Selbst wenn ein betrieblich genutzter Raum steuerlich nicht anerkannt wird, sollten Sie nicht übersehen, dass die Kosten Ihrer Arbeitsmittel stets abzugsfähig sind!

Weitere interessante Themen für Sie in dieser Ausgabe:

Bis zum nächsten Mal!
Ihre Steuertipps-Redaktion

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