Fakten&Tipps-Newsletter vom 16.2.2012

Liebe Leserin, lieber Leser,

eigentlich ist deutschen Endverbrauchern der meist billigere Bezug zulassungspflichtiger Arzneimittel aus dem EU-Ausland nicht erlaubt. Doch sie dürfen es dann tun, wenn der Weg des Medikaments über eine inländische Apotheke führt.

Arbeitnehmer, die mehr als 50.850 Euro im Jahr 2012 verdienen, können in die private Krankenversicherung wechseln. Diese ist insbesondere für Singles oft günstiger als eine gesetztliche Krankenkasse. Außerdem zahlt der Arbeitgeber auch für Privatversicherte die Hälfte der Versicherungsbeiträge.

Weitere interessante Themen für Sie in dieser Ausgabe:

Bis zum nächsten Mal!
Ihre Steuertipps-Redaktion

Arzneimittelbezug aus dem Ausland ist zulässig

Medikamente darf ein Patient zwar nicht direkt aus dem Ausland beziehen, aber wenn eine deutsche Apotheke den Handel abwickelt, ist der Bezug von Arzneimitteln aus dem Ausland erlaubt.

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Private Krankenversicherung: Arbeitgeberzuschuss steigt auf maximal fast 280 € im Monat

Eine private Krankenversicherung hat viele Vorteile, insbesondere für Arbeitnehmer, die genug verdienen, um bei einer privaten Krankenkasse versichert zu sein und wegen des Arbeitgeberzuschusses trotzdem nur einen Teil des Krankenkassenbeitrags bezahlen müssen.

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Schutz vor Inflation und Euro-Crash

In kaum einer anderen Nation sitzt das Schreckgespenst Inflation nach den Erfahrungen mit der Hyperinflation in den 1920ern so tief wie in Deutschland. Interessant ist die Medizin, welche sich Anleger gegen die Seuche Inflation verordnen. Ein gewichtiger Anleger berichtete voller Stolz, er habe die Hälfte seines erheblichen Körpergewichtes in Gold in seinem Tresor. Andere investieren in Immobilien und Aktien.

Aber sind diese Heilmittel wirklich geeignet, um sein Kapital nach Inflation zu erhalten und vielleicht sogar zu mehren? Oder was ist zu unternehmen, wenn die Staats-Schuldenkrise endgültig außer Kontrolle gerät und ein Euro-Crash droht?

In schwäbisch-kritischer Manier räumen die beiden Autoren mit alteingesessenen Irrtümern auf und bereiten Sie auf eine turbulente und ungewisse Zukunft an den Finanzmärkten vor.

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Heimaufsicht: Keine Veröffentlichung der Prüfungsberichte in Bayern

Das bayerische Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz) begründet zwar eine Verpflichtung des Trägers der jeweiligen Einrichtung, Prüfberichte zu veröffentlichen, die im Rahmen der Qualitätssicherung erstellt wurden. Eine Befugnis der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, solche Prüfberichte selbst zu veröffentlichen, folgt daraus aber nicht.

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Sozialversicherungsträger müssen dreijährige Verjährungsfrist bei Rückgriffsansprüchen einhalten

Zahlt eine Krankenkasse die Behandlungskosten für einen verunglückten Versicherten, für die ein Dritter zu Schadensersatz verpflichtet ist, muss er die dreijährige Verjährungsfrist beachten. Ansonsten verfällt der Regressanspruch der Kasse gegen den Versicherten.

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