Privatnutzung eines Betriebs-Kfz (BMF-Schreiben vom 18.11.2009)

Wenn ein Pkw zu über 50 % betrieblich genutzt wird, gehört er zum Betriebsvermögen. Die Kosten werden dann als Betriebsausgaben berücksichtigt. Im Gegenzug muss die private Nutzung des Betriebs-Pkw versteuert werden. Dafür kommen zwei Methoden in Frage:

  • Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, werden die auf die tatsächliche private Nutzung entfallenden Kfz-Kosten als Privatanteil angesetzt.

  • Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist zwingend die pauschale 1 %-Regelung anzuwenden, bei der monatlich 1 % des Listenpreises als Privatanteil zu versteuern ist.

Im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 zur einkommensteuerlichen Behandlung der privaten Pkw-Nutzung werden folgende Punkte behandelt:

  • Nachweis der betrieblichen Nutzung;

  • Zulässigkeit eines Methodenwechsels;

  • Ermittlung des Listenpreises;

  • Privatanteil bei mehreren Betriebsfahrzeugen;

  • Begrenzung des Privatanteils (Kostendeckelung);

  • Anforderungen an ein Fahrtenbuch;

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb;

  • Steuerliche Behandlung außergewöhnlicher Kfz-Kosten.

Hier geht es zum BMF-Schreiben: Private Nutzung eines Betriebsfahrzeuges