§ 97 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Unterabschnitt – Die Gerichte

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 97 StBerG – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.