§ 89a StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Erster Unterabschnitt – Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 89a StBerG – Leitungspersonen
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
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1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
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2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
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3.
die Generalbevollmächtigten,
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4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
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5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.