§ 89a StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Erster Unterabschnitt – Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 89a StBerG – Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

  1. 1.

    die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

  2. 2.

    die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

  3. 3.

    die Generalbevollmächtigten,

  4. 4.

    die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

  5. 5.

    nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.