Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
§ 76b StBerG – Löschung aus dem Berufsregister
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
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1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
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a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
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b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
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2.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
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a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
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b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
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3.
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
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a)
sie aufgelöst sind,
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b)
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
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c)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
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4.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.