§ 125 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Zweiter Teilabschnitt – Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 125 StBerG – Entscheidung
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen
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1.
wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist;
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2.
wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.