§ 103 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Unterabschnitt – Die Gerichte
§ 103 StBerG – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.