Außergewöhnliche Belastungen

1. Wann Sie außergewöhnlich belastet sind

Normalerweise bleiben private Ausgaben steuerlich unberücksichtigt. Besondere Situationen können aber zu außergewöhnlichen Belastungen führen, und die dürfen Sie dann doch steuermindernd berücksichtigen. Es müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Gesetzgeber unterscheidet:

  • außergewöhnliche Belastungen besonderer Art. Das sind Fälle, die Vater Staat ausdrücklich im Einkommensteuergesetz definiert hat;

  • außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die nicht im Gesetz genannt sind und einzeln nachzuweisen sind.

1.1 Gesetzlich definierte Fälle

Die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art sind im Gesetz einzeln genannt. Sie werden auf Seite 3 des Mantelbogens Ihrer Steuererklärung ausdrücklich abgefragt:

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind typische behinderungsbedingte Kosten abgegolten, die sich nur schwer oder gar nicht nachweisen lassen.

Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag gewährt Ihnen der Staat insbesondere dann, wenn Sie Ihren Ehepartner oder einen Elternteil im Dienste des Vaterlandes verloren haben.

Der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie einen hilflosen Angehörigen zumindest teilweise persönlich und unentgeltlich pflegen.

Mit dem Unterhaltshöchstbetrag überträgt der Staat den Grundfreibetrag eines unterhaltsberechtigten bedürftigen Angehörigen ganz oder teilweise auf Sie, wenn Sie für seinen normalen Lebensbedarf aufkommen müssen.

Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art sind der Höhe nach beschränkt durch Pausch- oder Höchstbeträge.

1.2 Einzeln nachzuweisende Fälle

Das Leben hat weit mehr außergewöhnliche Situationen zu bieten als die oben genannten Fälle. Deshalb dürfen Sie außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Fälle von den steuerlich irrelevanten normalen privaten Kosten abgrenzbar sind.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art liegen nur vor, wenn die Ausgaben

  • außergewöhnlich sind,

  • zwangsläufig entstehen,

  • notwendig und angemessen sind sowie

  • eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.

Nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen jedoch Aufwendungen, die bereits zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben oder Sonderausgaben gehören (§ 33 Abs. 2 EStG). Das gilt sogar, wenn sie sich dort gar nicht auswirken.

1.2.1 Außergewöhnliche Aufwendungen

Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nur bei wenigen Steuerpflichtigen anfallen. Die überwiegende Mehrzahl vergleichbarer Steuerzahler hat also keine derartigen Aufwendungen. Gemeint sind Kosten, die infolge außergewöhnlicher Lebenssituationen entstehen, wie Umweltkatastrophen, Scheidung oder Krankheit usw.

1.2.2 Zwangsläufige Aufwendungen

Zwangsläufig sind Aufwendungen, wenn Sie sich diesen nicht entziehen können. Das kann aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen der Fall sein (§ 33 Abs. 2 EStG).

Rechtliche Zwangsläufigkeit

Rechtliche Gründe in diesem Sinne ergeben sich vor allem aus Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, wie zum Beispiel der Unterhaltspflicht nach dem BGB. Sind Sie zur Zahlung einer Geldstrafe, eines Bußgeldes oder Ähnlichem verpflichtet, weil Sie gegen die Rechtsordnung verstoßen haben, ist das jedoch keine Zwangsläufigkeit, die zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen berechtigt.

Eine rechtliche Verpflichtung kann sich zwar auch aus einem Vertrag ergeben. Den haben Sie aber freiwillig geschlossen, sodass die Zwangsläufigkeit hier ebenfalls fehlt.

Tatsächliche Zwangsläufigkeit

Trifft Sie ein unabwendbares Ereignis, begründet das eine tatsächliche Zwangsläufigkeit. Das ist zum Beispiel der Fall bei Krankheit, Behinderung, einem Katastrophenschaden am eigenen Haus oder dem Hausrat.

Sittliche Zwangsläufigkeit

Sittliche Zwangsläufigkeit in diesem Sinne liegt nicht schon vor, weil Sie sich subjektiv verpflichtet fühlen, einer anderen Person finanziell zu helfen. Das gilt auch dann, wenn diese Zahlung menschlich verständlich ist. Vielmehr muss nach dem Urteil der Mehrheit billig und gerecht denkender Menschen eine Verpflichtung bestehen, die quasi einer Rechtspflicht gleichkommt (H 33.1 (Sittliche Pflicht) EStH 2009).

Die sittliche Zwangsläufigkeit spielt insbesondere eine Rolle, wenn eine Ihnen nahestehende Person Ihrer finanziellen Unterstützung in einer besonderen Lebenssituation bedarf, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder einer Umweltkatastrophe. Dabei kann es sich neben den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen auch um andere Personen handeln, zum Beispiel um einen Angehörigen der Seitenlinie, den Lebensgefährten, den Lebensretter oder sogar die langjährige Hausgehilfin.

1.2.3 Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen

Der Finanzbeamte erkennt nur Ausgaben an, die notwendig und angemessen sind. Zum Beispiel sind

  • Unterhaltszahlungen nur notwendig, wenn der Unterstützte bedürftig ist;

  • Fahrtkosten behinderter Menschen i.d.R. unangemessen, wenn die Kosten pro Kilometer über der Reisekostenpauschale liegen oder die geltend gemachten Kilometer den Rahmen sprengen.

Handelt es sich um Luxusgegenstände, erkennt der Beamte nur Kosten bis zur Standardqualität an.

1.2.4 Die finanzielle Belastung

Außergewöhnliche Belastungen dürfen Sie in dem Jahr geltend machen, in dem die Zahlung erfolgt ist (R 33.1 EStR 2008). Abziehbar ist nur der Betrag, den Sie letztlich selbst tragen. Das heißt, dass Sie

  • Ihre Aufwendungen kürzen müssen um Erstattungen von dritter Seite;

  • Vermögensverluste erst bei Schadensbeseitigung geltend machen dürfen und

  • normalerweise nur Kosten in Höhe des sogenannten verlorenen Aufwandes absetzen dürfen.

Gar nicht zu berücksichtigen sind entgangene Einnahmen, wie zum Beispiel Verdienstausfall.

Erstattungen von Dritten

Der abzugsfähige Betrag verringert sich entsprechend, wenn Sie eine Erstattung erhalten. Das gilt sogar, wenn Sie die Erstattung erst in einem späteren Kalenderjahr bekommen, aber bereits jetzt mit der Zahlung rechnen können (H 33.1 (Ersatz von dritter Stelle) EStH 2009).

Beispiel:

Als privat Krankenversicherter zahlen Sie Ihre Arztrechnungen zunächst aus eigener Tasche und rechnen später mit der Krankenversicherung ab.

Haben Sie zum Zeitpunkt der Steuererklärung den Betrag schon erhalten, dann haben Sie in der Steuererklärung kein Problem. Falls das Geld jedoch noch nicht eingegangen ist, sollten Sie den zu erwartenden Betrag vorsichtig schätzen (also nicht zu hoch). Achten Sie außerdem darauf, dass der Finanzbeamte den Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig erlässt (§ 165 AO). Dann kann er den Bescheid später ohne Weiteres korrigieren, falls die Erstattung höher oder niedriger ausfällt.

Auf Erstattungsmöglichkeiten dürfen Sie nicht leichtfertig verzichten. Das Finanzamt könnte sonst die Zwangsläufigkeit Ihrer Ausgaben verneinen und die außergewöhnlichen Belastungen streichen. Der Bundesfinanzhof verlangt zwar, dass Sie Ihre Erstattungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das gilt aber nur, wenn Ihnen das zuzumuten ist. Deshalb dürfen Sie darauf verzichten,

  • wenn Sie eine Beihilfe des Arbeitgebers nicht in Anspruch nehmen, weil Sie ihm eine bestimmte Krankheit nicht mitteilen möchten, oder

  • wenn es sich um einen geringen Betrag handelt und Sie einen Rechtsstreit führen müssten.

Machen Sie Ihre Ansprüche deshalb immer schriftlich geltend. Legen Sie Widerspruch bei der betroffenen Stelle ein, wenn diese Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten ohne Begründung ablehnt. Diesen Schriftverkehr legen Sie dann als Nachweis Ihrer Bemühungen dem Finanzamt vor.

Erst die Schadensbeseitigung zählt

Nur bewusste und gewollte Ausgaben zählen. Das gilt auch, wenn sie erzwungen werden, zum Beispiel durch Krankheit oder Erpressung. So haben Sie zum Beispiel bei einem Vermögensverlust durch Diebstahl, Brand, Hochwasser usw. durch den Schadenseintritt selbst noch keine bewussten und gewollten Kosten. Erst durch die Ausgaben für die Schadensbeseitigung/Ersatzbeschaffung sind Sie finanziell belastet.

Müssen Sie dafür ein Darlehen aufnehmen, stellt nicht erst die Tilgung die finanzielle Belastung dar, sondern schon der damit finanzierte Aufwand. Lassen sich die Darlehenszinsen eindeutig den außergewöhnlichen Belastungen zuordnen, sind auch die Zinsen absetzbar. Voraussetzung: Sie waren gezwungen, das Darlehen zur Finanzierung der außergewöhnlichen Belastung aufzunehmen (H 33.1 (Zinsen) EStH 2009).

Sparen Sie das Geld für die Ersatzbeschaffung an, sind Sie erst finanziell belastet, wenn Sie das Geld ausgeben. Dazu haben Sie höchstens drei Jahre Zeit, sonst fehlt der Zusammenhang mit dem Schadenseintritt (H 33.2 Nr. 8 EStH 2008).

Nur verlorener Aufwand zählt

Sind Sie gezwungen, einen Gegenstand anzuschaffen, kann verlorener Aufwand vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen nachweislich gesundheitsgefährdene Stoffe abgebenden Schrank gegen einen schadstofffreien austauschen müssen. Dann erhalten Sie für Ihre Aufwendungen allerdings einen Gegenwert in Form des neuen Schrankes, denn den könnten Sie – zumindest theoretisch – wieder zu Geld machen.

Der Gegenwert kann sich widerspiegeln im Wiederverkaufswert eines beweglichen Gegenstandes, in der Steigerung des Verkaufswertes einer Immobilie oder in der möglichen Abstandszahlung des Nachmieters. Das Gegenwert-Argument kann Ihnen also begegnen, wenn Sie zum Beispiel

  • wegen Krankheit oder Behinderung ein medizinisches Hilfsmittel im weiten Sinne anschaffen wie ein Fahrradergometer oder Ähnliches,

  • allergieauslösende Gegenstände ersetzen oder

  • Ihre Wohnung behindertengerecht ausstatten.

Verlorener Aufwand, obwohl Sie einen Gegenwert erhalten haben

Auch wenn Sie die Anschaffungskosten des neuen Gegenstandes wegen des erhaltenen Gegenwertes eigentlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen dürfen, kann dennoch verlorener Aufwand vorliegen. Das ist der Fall, wenn der bisher genutzte Gegenstand beim Austausch

  • noch nicht alt war,

  • unverkäuflich ist und auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, zum Beispiel, weil er beim Austausch zerstört werden muss. In diesem Fall liegt u.E. verlorener Aufwand in Höhe des Restwertes des ausgetauschten Gegenstandes vor.

Beispiel:

Anfang 2010 haben Sie eine Eigentumswohnung gekauft und im Schlafzimmer einen Schrank einbauen lassen. Genau zwei Jahre später müssen Sie den Schrank austauschen, weil bei Ihnen eine Allergie festgestellt worden ist und der Schrank die allergieauslösenden Stoffe abgibt.

Da Sie den alten Einbauschrank zerstören müssen, dürfen Sie in Höhe seines Restwertes außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Nach der amtlichen AfA-Tabelle hat ein Schrank eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren. Der Schrank hätte also noch 11 weitere Jahre vor sich gehabt. Deshalb dürfen Sie 11/13 der Anschaffungskosten des alten Schrankes geltend machen.

Wann das Gegenwert-Argument nicht zählt

Geht es um Schäden an Wohnung und Hausrat durch eine Katastrophe oder um gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder Formaldehyd, darf der Finanzbeamte Ihnen den Abzug der Kosten zwar nicht wegen des Gegenwertes verweigern. Trotzdem ist die Kuh noch nicht vom Eis, denn auch dann zählt nur der verlorene Aufwand zu den außergewöhnlichen Belastungen:

  • Neu für alt: Erhalten Sie etwas Neues anstelle des alten Gegenstandes, müssen Sie sich den Wertvorteil anrechnen lassen, der sich durch die längere Nutzungsdauer ergibt.

    Beispiel:

    Wegen der Ausdünstung gesundheitsgefährdender Stoffe müssen Sie Anfang 2011 einen Wohnzimmerschrank austauschen, den Sie vor genau zwei Jahren gekauft haben.

    Die Anschaffungskosten für den Ersatzschrank dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – allerdings nicht in voller Höhe: Der neue Schrank hat eine Lebensdauer von 13 Jahren vor sich, während die Restnutzungsdauer des alten Schrankes nur noch bei 11 Jahren lag. Sie haben also einen Vorteil von 2 Jahren. Deshalb dürfen Sie jetzt nur 11/13 der Anschaffungskosten des Ersatzschrankes steuermindernd geltend machen.

  • Besser als vorher: Kommt es im Zuge der Maßnahme zu einer Wertverbesserung, müssen Sie sich diesen Vorteil ebenfalls anrechnen lassen.

    Beispiel:
    1. Sie ersetzen die bei Hochwasser zerstörten Funierholzmöbel durch Echtholzmöbel.

    2. Im Zuge der Beseitigung einer mit Asbest verseuchten Außenfassade lassen Sie eine bisher nicht vorhandene Vollwärmeschutzisolierung vornehmen.

    Eine Anpassung an den zeitgemäßen Standard ist aber keine Wertverbesserung.

Die konkrete Höhe des Restwertes, des Wertvorteils bzw. der Wertverbesserung richtet sich nach dem Einzelfall.

Wollen Sie Streit mit dem Finanzamt vermeiden, sollten Sie vor der Schadensbeseitigung ein Sachverständigengutachten einholen – insbesondere, wenn es um hohe Beträge geht. Das Gleiche gilt bei der Frage, was eine Anpassung an den zeitgemäßen Standard ist.

Die Kosten für dieses Gutachten zählen unseres Erachtens auch zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen.

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