Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 2 – Anspruchsvoraussetzungen
§ 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
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1.
Leistungen nach diesem Buch,
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2.
(weggefallen)
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3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches,
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4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
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5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
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6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
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7.
Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.
Absatz 1 Nummer 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024). Nummer 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387) und 22. 12. 2023 (a. a. O.) (1. 1. 2024). Nummer 4 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Nummern 5 bis 7 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 7. 2023). Nummer 7 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (a. a. O.) (1. 1. 2024).
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) 1Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. 2Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
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1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
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a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
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b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
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2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
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3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
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4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
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5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 geändert und Nummern 3 bis 5 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 2 Nummer 5 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
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1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
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2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(7) 1Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. 2Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Absatz 7 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).