| Konsequenzen |
bei Steuerhinterziehung (Vorsatz) |
bei leichtfertiger Steuerverkürzung (grobe Fahrlässigkeit) |
| Steuernachzahlung |
für die letzten 10 Jahre |
für die letzten 5 Jahre |
| Zinsen |
Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde (§§ 235, 238 AO). |
Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat werden erst berechnet 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres, für das die Steuern leichtfertig verkürzt wurden (§§ 233a, 238 AO). |
| Sanktionen |
Verfolgung als Steuerstraftat: Einleitung eines Strafverfahrens, Erlass eines Strafbefehls, gerichtliche Verurteilung: |
Verfolgung als Ordnungswidrigkeit: Einleitung eines Bußgeldverfahrens, Erlass eines Bußgeldbescheids, Festsetzung |
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- zu einer Freiheitsstrafe (bis zu 5 bzw. 10 Jahre) oder - zu einer Geldstrafe: Als Geldstrafe werden vom Gericht mindestens fünf Tagessätze festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes berücksichtigt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen und orientiert sich am Nettoeinkommen (§ 40 StGB). |
- einer Geldbuße: Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro (§ 378 Abs. 2 AO). Die Höhe der Geldbuße wird von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes oder vom Gericht festgesetzt. |
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Steuerhinterzieher werden ins Bundeszentralregister eingetragen. Eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen taucht im Führungszeugnis auf. Sie gelten als vorbestraft (§ 32 BundeszentralregisterG). |
Eine Eintragung ins Bundeszentralregister nicht. |
| Verjährung der "Strafe" |
Die Verfolgung als Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit verjährt nach fünf oder zehn Jahren ab Erhalt des zu niedrigen Steuerbescheids, wenn bis dahin nicht zum Beispiel eine Vernehmung des Beschuldigten stattgefunden hat oder angeordnet wurde oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. |
Die Verfolgung als Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit verjährt nach fünf oder zehn Jahren ab Erhalt des zu niedrigen Steuerbescheids, wenn bis dahin nicht zum Beispiel eine Vernehmung des Beschuldigten stattgefunden hat oder angeordnet wurde oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. |