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Minijobber jetzt auch online anmelden

[08.02.2010] -

Lassen Sie sich im Haushalt von einer 400-Euro-Kraft unterstützen? Dann müssen Sie die Hilfe bei der Minijob-Zentrale per Haushaltsscheckverfahren anmelden. Das geht jetzt auch online.

Nur eine angemeldete Haushaltshilfe bringt Sie in den Genuss des Steuerabzugsbetrags für Hilfen in Haus und Garten.

Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale können Sie jetzt auch online vornehmen.

 

>> direkt zur Minijob-Zentrale

 

Wann liegt ein geförderter haushaltsnaher Mini-Job vor?

Ein besonders geförderter haushaltsnaher Mini-Job nach § 8 a SGB IV liegt nur vor, wenn Sie den Mini-Jobber ausschließlich in Ihrem Privathaushalt einsetzen - und zwar für haushaltsnahe Tätigkeiten, die gewöhnlich ein Mitglied Ihres Haushalts erledigt:

  • Diese Voraussetzung ist aber auch erfüllt, wenn Sie in der betreffenden Wohnung neben den rein privat genutzten Räumen ein beruflich/betrieblich genutztes Arbeitszimmer haben.
  • Nichts anderes kann unseres Erachtens gelten, wenn Sie in Ihrem sonst vermieteten Zwei- oder Mehrfamilienhaus eine Wohnung selbst bewohnen und Ihre haushaltsnahe Hilfe das gesamte Treppenhaus putzt.

In diesen Fällen müssen Sie aus Ihren haushaltsnahen Aufwendungen aber den Teil herausrechnen, der zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit gehört bzw. zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Für die übrigen Kosten dürfen Sie die Steuervergünstigung bis zum Höchstbetrag beanspruchen.

Arbeitgeber- und Auftraggebergemeinschaften

Nur wenn die Hilfe bei einer privaten Einzelperson angestellt ist, liegt ein begünstigter Mini-Job vor. Ist jedoch ein gewerblicher Verwalter oder eine Gemeinschaft Arbeitgeber, liegt ein "gewerblicher" Mini-Job vor. Dann führt die Minijob-Zentrale kein Haushaltsscheckverfahren durch. Konsequenz: Ein Steuerabzugsbetrag kommt eigentlich nicht infrage.

Hier wendet das BMF jedoch einen steuerzahlerfreundlichen "Kunstgriff" an: Für diese Dienstverhältnisse gibt es den Steuerabzugsbetrag wie für eine Dienstleistung. Voraussetzung ist, dass die Hilfe ordnungsgemäß angemeldet ist (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, BStBl. 2007 I S. 783 Rz. 18 und 19 i.V.m. Rz. 8 und 39).

 

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Ob Handwerker, Putzfrau, Gärtner oder PC-Doktor - Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrem Haushalt bezuschusst das Finanzamt.

Doch viele Steuerzahler verschenken dieses Geld: Entweder weil sie die Anforderungen des Finanzamts nicht kennen oder weil sie gar nicht wissen, welche Tätigkeiten begünstigt sind.

Mit dieser PDF-Broschüre holen Sie sich jeden Cent, der Ihnen zusteht.

 


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