Steuerberater muss an Ablauf der Klagefrist erinnern
[02.02.2010] -
Ein Steuerberater muss an den Ablauf der Klagefrist erinnern, wenn er die Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht sofort an seinen Mandanten weiterleitet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch die Klage zu spät erhoben, ist die Klage unzulässig.
Das Finanzamt hatte die Einspruchsentscheidung dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater des Klägers zugeschickt. Dieser hatte die Entscheidung dem Kläger erst zwei Wochen später übersandt und auf die Klagefrist hingewiesen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Wochen im Urlaub war, erhob er die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist.
Das FG Köln lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung der Klagefrist in den vorigen Stand ab. Begründung: Den Steuerberater ist schuld am Versäumen der Klagefrist. Ein Steuerberater darf sich bei verzögerter Weiterleitung der Einspruchsentscheidung nicht darauf beschränken, auf die Klagefrist hinzuweisen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Steuerberaters, den Fall offen zu halten. Er muss dafür sorgen, dass der Fall nicht bestandskräftig wird, solange nicht geklärt ist, ob der Mandant Klage erheben möchte.
Diese Verpflichtung geht sogar so weit, dass der Steuerberater im entschiedenen Fall auch ohne Weisung des Mandanten vorsorglich hätte Klage erheben müssen, um die Bestandskraft der Einspruchsentscheidung zu vermeiden (FG Köln, Urteil vom 15.12.2009, Az. 12 K 3102/09).