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Kfz-Steuer: Änderungen geplant

[28.01.2010] -

Die Kfz-Steuer soll durch einige Klarstellungen vereinfacht werden, um eine gleichmäßige und einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Lesen Sie hier, welche Punkte das neue Gesetz regeln soll.

Steuerbefreiung

  • Die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw der Euro-6-Abgasstufe im Wert von maximal 150 Euro pro Fahrzeug muss aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 beschränkt werden. Für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes ist eine Vertrauensschutzregelung vorgesehen.
  • Um die Landwirtschaft, besonders die Milchwirtschaft, bei Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung nicht zusätzlich zu belasten, wird die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen erweitert: Sie gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren.

Klare Regelungen für Quads, Elektroautos und Saisonkennzeichen

  • Sie sehen aus wie eine Mischung aus Motorrad und Auto: Trikes und Quads. Diese dreirädrigen und leichten vierrädrigen Fahrzeuge wurden bislang kraftfahrzeugsteuerrechtlich wie Pkw behandelt. Künftig handelt es sich um eine eigenständige Fahrzeuggruppe. Die Steuer wird nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen, da für diese Fahrzeuge keine in anerkannten Verfahren ermittelten CO2-Werte vorliegen.
  • Die Besteuerung reiner Elektro-Pkw wird mit dem neuen Gesetz klargestellt: Die Steuer wird nach einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt.
  • Die Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen von mindestens einem Monat wird ebenfalls klargestellt.

Aufgaben der Zulassungsbehörden

  • Damit die Zulassungsbehörden feststellen können, ob jemand, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, soll es diesbezüglich eine bundesweit einheitliche Prüfung geben.
  • Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer in Rückstand ist, können von Amts wegen abgemeldet werden. Diese Maßnahme sollen künftig ausschließlich die Zulassungsbehörden vornehmen. Bisher konnten ersatzweise auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen durchführen.

Quelle: BMF-Online vom 13.1.2010


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