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Zumutbare Belastung bei außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art: Wann ist Anlage KAP abzugeben?

[25.01.2010] -

Seit 2009 gilt die Abgeltungsteuer: Die Bank behält direkt an der Quelle Kapitalertragsteuer ein. Für Sie als Steuerzahler ist damit die Sache grundsätzlich erledigt. Eine Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung ist dann nicht mehr notwendig. Es gibt jedoch ein "Aber".

Machen Sie außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend, hat der Finanzbeamte anhand des Gesamtbetrages der Einkünfte die zumutbare Belastung zu ermitteln - und zwar einschließlich Ihrer Kapitaleinkünfte. Da der Beamte die aber ohne Abgabe der Anlage KAP nicht kennen kann, war ursprünglich vorgesehen, dass Sie in einem solchen Fall eine ausgefüllte Anlage KAP abgeben müssen. Nun haben es sich die Behörden erfreulicherweise aber eines Besseren besonnen:

Den Finanzbehörden reicht es aus, dass Sie auf Seite 3 des Mantelbogens Ihrer Einkommensteuererklärung 2009 in den Zeilen 72 und 73 die entsprechenden Angaben machen (Hauptformular).

Wie schön, dass die Behörden ein Einsehen haben und den Steuerbürgern unnötigen Aufwand ersparen.


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