Depotgebühren für 2008, die bis zum 31. Januar 2009 gezahlt werden, sind noch absetzbar
[14.01.2009] -
Ab 2009 können Werbungskosten aus Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Mit dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro/1602 Euro (Alleinstehende/ Verheiratete) sind nämlich alle Kosten bei der Abgeltungssteuer abgegolten.
Was gilt aber, wenn die Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen für das Jahr 2008, wie zum Beispiel die Kosten der Erträgnisaufstellung, dem Bankkunden erst im Januar 2009 belastet werden? Sind die Kosten dann nicht mehr absetzbar?
Die Finanzverwaltung zeigt sich kulant und erkennt derartige Aufwendungen noch in der Steuererklärung 2008 an, wenn sie bis zum 31.1.2009 abgebucht werden (BMF-Schreiben vom 15.8.2008, IV C 1 - S 2000/07/00009). Das ist sogar mehr als die 10-Tage-Frist des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Aus Vereinfachungsgründen müssen diese Kosten auch nicht den einzelnen steuerpflichtigen und dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Kapitalerträgen zugeordnet werden, sondern können voll abgesetzt werden.
Da es sich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handeln muss, die kurz vor Jahresende fällig waren, gilt diese Übergangsregelung nicht für einmalig angefallene Zahlungen (z.B. wenn der Kaufpreis für ein Ende 2008 per Kreditkarte erworbenes Fachbuch zur Kapitalanlage erst am 2.1.2009 abgebucht wurde).