Verstößt Steuerabzug bei Bauleistungen gegen Europarecht?
[11.01.2009] -
Das FG Berlin-Brandenburg vermutet, dass der Steuerabzug bei Bauleistungen den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU unzulässig einschränken könnte. Lesen Sie hier, um was es dabei geht.
Für Immobilienbesitzer mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen gibt es eine besondere bürokratische Hürde: Seit 2002 müssen sie von jeder Bau- oder Handwerkerrechnung 15% des Bruttorechnungsbetrags abziehen und an das Finanzamt des Bauunternehmers oder Handwerkers abführen. Mit diesen 15% des Rechnungsbetrags leisten Vermieter quasi eine Vorauszahlung auf die späteren Steuerschulden des beauftragten Unternehmers.
Diesen Steuerabzug können Sie aber vermeiden, wenn Sie sich von dem beauftragten Bauunternehmer oder Handwerker eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen. Außerdem ist der Abzug nicht notwendig, wenn Sie bei ausschließlich umsatzsteuerfreier Vermietung vom leistenden Unternehmer pro Kalenderjahr Leistungen von höchstens 15.000 Euro bekommen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen liegt die Grenze bei 5.000 Euro.
Wenn Sie diesen Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchführen, haften Sie als Immobilieneigentümer für den Abzugsbetrag von 15%. Konsequenz: Das Finanzamt darf diese Steuer von Ihnen auch dann fordern, wenn Sie bereits 100% der Rechnung an den Unternehmer gezahlt haben.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun ernstliche Zweifel, ob diese Vorschrift nicht den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU unzulässig einschränkt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.7.2008, Az. 13 V 9389/09).
Im konkreten Fall ging es um gut 186.000 Euro nicht einbehaltener Bauabzugssteuer, für die der Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt haften soll. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg setzte diesen Haftungsbescheid bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof außer Vollzug.
Steuertipp
| Wer als Auftraggeber einer Bauleistung vom Finanzamt für die Bauabzugssteuer haftbar gemacht wird, sollte Einspruch gegen den Haftungsbescheid einlegen und sich auf das Verfahren beim BFH berufen (Az. I B 160/08). Beachten Sie aber: Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass der Bundesfinanzhof der Vorinstanz folgen wird. Außerdem müssen Sie Aussetzungszinsen von 0,5% monatlich zahlen, falls der Musterprozess zu Ungunsten von Vermietern ausgeht. |