Vermietete Ferienwohnung: Überschussprognose bei unklarer ortsüblicher Vermietungszeit
[10.01.2009] -
Unterschreiten Sie die ortsübliche Vermietungszeit ohne besondere Gründe um mindestens 25%, können Sie ohne Überschussprognose keine Vermietungsverluste mehr abziehen. Aber wie stellen Sie die ortsübliche Vermietungszeit fest?
Wer seine Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung bereit hält, kann dabei entstehende Vermietungsverluste abziehen. Ausnahme: Sie unterschreiten die ortsübliche Vermietungszeit ohne besondere Gründe um mindestens 25%. Dann fordern die Finanzämter eine Überschussprognose.
Das Gleiche gilt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht ohne Weiteres beispielsweise durch offizielle Beherbergungsstatistiken feststellbar ist. In diesem Fall muss der Vermieter die üblichen Vermietungszeiten herausfinden und durch eine repräsentative Aufstellung darlegen, dass er die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mehr als 25% unterschreitet. Gelingt ihm das nicht, muss er eine Überschussprognose erstellen, um seine Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen. Diese Absicht ist Voraussetzung für einen Verlustabzug (BFH, Urteil vom 19.8.2008, Az. IX R 39/07).
Im konkreten Fall betrug die Vermietungszeit weniger als 100 Tage im Jahr. Anders als die Vorinstanz sieht der Bundesfinanzhof den Vermieter und nicht das Finanzamt in der Pflicht, die ortsüblichen Vermietungszeiten festzustellen.