Behindertes Kind: Die "Anlage Kind" ignoriert bestimmte Fälle
[03.01.2009] -
Ein behindertes Kind wird ohne Altersbegrenzung berücksichtigt. Voraussetzung: Die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten bzw. vor dem 27. Lebensjahr ("Altfälle"). In der Anlage Kind kommen Altfälle aber nicht vor. Blieb Ihr Kind deshalb unberücksichtigt, bekommen Sie die Vergünstigungen nachträglich.
Früher konnten Eltern bis zum 27. Lebensjahr ihres Sprösslings Kindergeld/die Freibeträge für Kinder bekommen. Jetzt geht das nur noch bis zum 25. Lebensjahr. Eine Ausnahme gibt es für ein behindertes Kind. Es wird ohne Altersgrenze berücksichtigt. Allerdings muss das Kind beim Eintritt der Behinderung
- jünger als 25 Jahre gewesen sein, wenn die Behinderung am 1.1.2007 oder später eingetreten ist (Neufall);
- jünger als 27 Jahre gewesen sein, wenn die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten ist (Altfall).
Ist die Behinderung Ihres Kindes vor dem 1.1.2007 eingetreten, dann kann Ihr Kind weiterhin ohne Altersgrenze berücksichtigt werden, wenn es beim Eintritt der Behinderung zwar älter als 25 Jahre gewesen ist aber noch keine 27 Jahre. Die "Anlage Kind" für 2007 und für 2008 sieht aber nur den Neufall vor - also Eintritt der Behinderung vor dem 25. Lebensjahr. Folglich kann es sein, dass Sie für Ihre Kind die "Anlage Kind" gar nicht ausgefüllt haben, und deshalb auch nicht in den Genuss der Ihnen zustehenden Kindervergünstigungen gekommen sind.
Steuertipp
| In diesem Fall reichen Sie jetzt die "Anlage Kind" noch nach. Beantragen Sie die Änderung Ihres Steuerbescheides zu Ihren Gunsten wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 AO - und zwar auch, wenn der Bescheid schon bestandskräftig ist. Da die "Anlage Kind" Altfälle gar nicht berücksichtigt, kann Sie kein Verschulden daran treffen, dass diese Tatsachen dem Finanzamt erst nachträglich bekannt werden. Deshalb ist auch ein bestandskräftiger Bescheid noch änderbar. |