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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

[30.12.2008] -

Umzugskosten können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Voraussetzung: Der Umzug war beruflich bedingt. Jetzt gab das Bundesfinanzministerium die neuen Höchstbeträge bekannt.

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt

  • bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2008: 1.473 Euro
  • bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2009: 1.514 Euro
  • bei Beendigung des Umzugs ab 1. Juli 2009: 1.584 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt

für Verheiratete

  • bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2008: 1.171 Euro
  • bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2009: 1.204 Euro
  • bei Beendigung des Umzugs ab 1. Juli 2009: 1.256 Euro

für Ledige

  • bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2008: 585 Euro
  • bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2009: 602 Euro
  • bei Beendigung des Umzugs ab 1. Juli 2009: 628 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder zum 1. Januar 2008 um 258 Euro, zum 1. Januar 2009 um 265 Euro sowie zum 1. Juli 2009 um 277 Euro (BMF, koordinierter Ländererlass vom 16.12.2008, Az. IV C 5 - S - 2353/08/10007).


Hintergrund:

Ein Wohnungswechsel ist z. B. beruflich veranlasst,

  1. wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist,
  2. wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten, oder
  3. wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird oder
  4. wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird.

Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich.


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