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Schenkung plus Rückschenkung kostet zweimal Schenkungsteuer!

[04.01.2009] -

Eine Frau bekam von ihren Eltern Grundstücke geschenkt. Nach dem Tod des Vaters schenkte sie der Mutter die Grundstücke zurück unter der Bedingung, dass sie und ihre Schwestern als Erben eingesetzt werden. Ergebnis: ein großer Berg Schenkungsteuer.

Denn das Finanzamt setzte für die Schenkung der Tochter an die Mutter Schenkungsteuer von über 80.000 Euro fest. Für die erste Schenkung, mit der die Frau die Grundstücke von ihren Eltern erhalten hatte, war ebenfalls bereits Schenkungsteuer gezahlt worden.

Angesichts des hohen Betrages wollten Tochter und Mutter die Notbremse ziehen und ließen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Aufhebung und Rückabwicklung der Verträge vom Mai 2005 und aus dem Jahr 1995 beurkunden. Da die Töchter gleichzeitig auf ihre Erbanteile verzichteten, blieb die Mutter (und spätere Klägerin) Eigentümerin der Grundstücke.

Mit der gegen den Schenkungsteuerbescheid gerichteten Klage machte die Mutter dann geltend, dass ihre Tochter die 1995 vereinbarte Auflage nicht habe erfüllen können, weil sie unvorhergesehener Weise ihren Wohnsitz nicht habe nach A. verlegen können. Die unerwartete Festsetzung der Schenkungsteuer sei zudem nicht Gegenstand der Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Grundstücke gewesen, weil sie die finanzielle Sicherstellung ihres Lebensabends zerstöre und die Erbansprüche ihrer Töchter ungewollt in grobem Ausmaß verringere.

Vor dem Finanzgericht kam sie damit nicht durch. Die Schenkungsteuer muss also gezahlt werden. Vorerst jedenfalls - denn die Richter ließen die Revision zum BFH zu (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.8.2008, Az. 4 K 3936/07 Erb, Az. der Revision: II R 54/08).


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