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Wann verjährt eine Steuerhinterziehung? (Teil 2)

[04.02.2010] -

Für eine Strafanzeige der strengen Finanzbeamten reicht schon das Vergessen von ein paar Euro Zinsen in der Steuererklärung oder ein schwarz kassiertes kleines Beratungshonorar aus. Ist aber Verjährung eingetreten, droht keine Gefahr mehr vom Finanzamt.

Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung: Was ist erlaubt - und was nicht?

Das ist erlaubt: Ein Steuerzahler darf alle steuerlich abzugsfähigen Kosten absetzen. Er darf alle Steuervorteile geltend machen, alle Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzen und alle Wahlrechte zu seinem Vorteil ausüben.

Das ist nicht erlaubt: Dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigen oder unrichtig oder unvollständig angeben, sodass die Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden können. Dann drohen Sanktionen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO).

Die Vorschriften zur Steuerhinterziehung und zur leichtfertigen Steuerverkürzung gelten zum Beispiel auch für das "Erschleichen" der Wohnungsbauprämie, der Arbeitnehmer-Sparzulage und des Kindergeldes.

Eine Steuerverkürzung mit Vorsatz (= Steuerhinterziehung) kann einem Steuerpflichtigen nur vorgeworfen werden, wenn er weiß, dass er etwas Verbotenes tut, und das auch will:

  • Bei Abgabe der Steuererklärung weiß der Steuerpflichtige, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben macht und so Steuern verkürzt. Er kennt den steuerlichen Anspruch des Staates und weiß, dass er etwas tut, was nach dem Gesetz eigentlich verboten ist. Er handelt wider besseres Wissen. Vorsätzlich handelt er allerdings auch dann, wenn er die Bezeichnung der Vorschrift, die Fundstelle oder den Wortlaut nicht kennt.
  • Außerdem will er Steuern verkürzen oder nimmt es zumindest billigend in Kauf (nach dem Motto "Na wenn schon!").

Bei einer Steuerverkürzung mit grober Fahrlässigkeit (= leichtfertige Steuerverkürzung) hat der Steuerpflichtige zwar unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, aber nicht gewusst, dass er so Steuern verkürzt. Man kann ihm jedoch vorwerfen, dass er es eigentlich hätte besser wissen müssen. Bei grober Fahrlässigkeit handelt er besonders leichtsinnig oder besonders gleichgültig. Ungereimtheiten oder Zweifel, die sich ihm aufdrängen müssten, geht er nicht nach.

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird von Fall zu Fall ganz individuell anhand der Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerzahlers beurteilt. Mit der Kompliziertheit des Steuerrechts kann sich niemand herausreden. Wer in einem Punkt über die steuerlichen Vorschriften nicht Bescheid weiß oder Zweifel hat, ist verpflichtet, sich zu informieren. Tut er das nicht, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

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Die Strafverfolgungsbehörden unterstellen eher bedingten Vorsatz als nur grobe Fahrlässigkeit, wenn Steuern verkürzt wurden. Damit gilt dann die steuerliche Verjährungsfrist von zehn Jahren und der schwarze Peter liegt bei Ihnen, nur leichtfertiges Handeln nachweisen zu müssen, wenn Ihre Steuersünden nach Ablauf von fünf Jahren aufgeflogen sind.

 

Zurück zu Teil 1: Es gibt eine steuerliche und eine strafrechtliche Verjährungsfrist

Weiter zu Teil 3: Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung im Überblick


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