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Wann verjährt eine Steuerhinterziehung? (Teil 1)

[03.02.2010] -

Für eine Strafanzeige der strengen Finanzbeamten reicht schon das Vergessen von ein paar Euro Zinsen in der Steuererklärung oder ein schwarz kassiertes kleines Beratungshonorar aus. Ist aber Verjährung eingetreten, droht keine Gefahr mehr vom Finanzamt.

Es gibt eine steuerliche und eine strafrechtliche Verjährungsfrist

Die Strafverfolgungsfrist regelt, wie lange man für eine Tat bestraft werden kann, bevor sie verjährt. Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung verjähren nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, allg. Verjährungsregel). Die Frist beginnt mit Erhalt des Steuerbescheids mit der zu niedrigen Steuer.

Die Festsetzungsfrist legt fest, nach wie vielen Jahren für ein Kalenderjahr keine Steuererklärungen mehr abgegeben, keine Steuerbescheide mehr erlassen oder in irgendeiner Weise geändert werden können. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keine Steuerbescheide mehr ändern oder neue erlassen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei der Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung eingereicht haben.

Beispiel: Liegt die Steuerhinterziehung sieben Jahre zurück, ist die Strafverfolgungsfrist abgelaufen. Die Tat ist verjährt, man kann dafür also nicht mehr mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Festsetzungsfrist von zehn Jahren ist aber noch nicht vorbei. Das Finanzamt kann deshalb für das Jahr der Steuerhinterziehung eine Nachzahlung und Zinsen verlangen.

Ist Ihr Steuervergehen bereits straf- und steuerrechtlich verjährt, sind Sie aus dem Schneider. Sind Ihre Steuersünden nur strafrechtlich, aber noch nicht steuerlich verjährt und kommt Ihnen das Finanzamt vor Eintritt der steuerlichen Verjährung von selbst auf die Schliche, brauchen Sie zwar keine Strafverfolgung mehr zu fürchten, müssen aber die hinterzogenen Steuern nachzahlen inklusive 6 Prozent Hinterziehungszinsen p.a. (§§ 235, 238 AO).

 

Steuertipp
Ist Ihre Steuerhinterziehung strafrechtlich noch nicht verjährt, können Sie durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt die strafrechtlichen Folgen (Geldstrafe oder Verurteilung) vermeiden (§ 371 AO). Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn der Steuerfahnder bereits vor der Tür steht.
Vor einer solchen Anzeige sollten Sie sich aber von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.

 


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