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Kosten eines Rückentrainings kein Arbeitslohn - BFH bestätigt Urteil

[04.11.2007] -
Übernimmt ein Arbeitgeber für seine Angestellten die Kosten eines Rückentrainings, handelt es sich nicht um Arbeitslohn.

Der BFH bestätigte ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Köln. Ein Arbeitgeber handelt im eigenen Interesse, wenn er durch vorbeugende Maßnahmen Erkrankungen seiner Mitarbeiter verhindert. Dies gilt für die Übernahme der Kosten für ein Rückentraining, wenn die Angestellten ihre Tätigkeit zum größten Teil am Schreibtisch ausüben und ein Arzt für jeden Arbeitnehmer eine individuelle Traningsempfehlung abgibt  (BFH-Beschluss vom 4.7.2007, Az. VI B 78/06).


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