Einspruch gegen Steuerbescheid: Muster, Frist & Begründung
Gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid können Sie sich mit einem Einspruch wehren.

Einspruch gegen Steuerbescheid: Muster, Frist & Begründung

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Gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid können Sie sich mit einem Einspruch wehren. Scheuen Sie sich nicht, von der Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch zu machen. Denn es ist Ihr gutes Recht, steuerlich 100-prozentig richtig behandelt zu werden! Außerdem ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid heute eher die Regel als die Ausnahme.

 

Inhalt

 

Der Einspruch ist ganz einfach einzulegen. Einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt brauchen Sie dafür nicht, das können Sie selbst erledigen.

Egal, ob Sie Ihre Steuererklärung mit Hand ausfüllen oder mit einem Steuererklärungsprogramm erstellen, sie mit der Post oder per ELSTER verschicken: Es können Fehler passieren. Auch bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt kann es zu Übertragungs- und Erfassungsfehlern kommen. Gegen diese Fehler können Sie mit einem Einspruch vorgehen.

 

    

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Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Steuertipps« entnommen.

 

Mit den Steuertipps übersehen Sie auch als Steuerlaie keine Steuer-Spar-Möglichkeiten mehr. Die Tipps und viele Alltagsbeispiele helfen Ihnen, weniger Steuern zu zahlen. Dank dieses persönlichen Experten zu Hause wissen Sie aus einer Hand

  • was bereits während des Jahres zu tun oder zu gestalten ist,

  • wie Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung alles richtig machen und finanziell das Optimale für sich herausholen,

  • wie Sie Ihren Steuerbescheid prüfen und

  • wann sich ein Einspruch lohnt. 

 

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Finanzamt: Was kostet ein Einspruch?

Papier-, Kopier- und Portokosten, ein paar Cent für den Briefumschlag – mehr kostet der Einspruch beim Finanzamt nicht. Bei einem elektronischen Einspruch kostet es Sie sogar nur ein bisschen Zeit.

Amtliche Gebühren und Kosten fallen – anders als bei der Klage vor dem Finanzgericht – nicht an. Das gilt zumindest, wenn Sie selbst in Eigenregie Einspruch einlegen.

Beauftragen Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, müssen Sie diesen natürlich bezahlen und das unabhängig davon, wie die Sache ausgeht.

Lesen Sie dazu auch:

Wie prüft man den Steuerbescheid? 

Steuerbescheid: Voraussetzungen für einen Einspruch

Ein Einspruch ist möglich, wenn

  • Sie einen Einspruchsgrund haben (z.B. wenn geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkannt wurden), und

  • die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, der Steuerbescheid also noch nicht »bestandskräftig« ist.

Die Regelungen zum Einspruch gelten nicht nur für Steuerbescheide, sondern zum Beispiel auch für die Bescheide über die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie. Auch gegen einen Kindergeldbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Steuerbescheid: Gründe für einen Einspruch

Einspruchsgründe gibt es viele – das sind die Wichtigsten:

Einspruch gegen den Steuerbescheid: Wann beginnt die Einspruchsfrist?

Wann die Einspruchsfrist beginnt, hängt davon ab, wann Ihnen der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde.

Ehepartner, die sich zusammen veranlagen lassen, erhalten einen zusammengefassten Bescheid, der an die gemeinsame Adresse geschickt wird. Im Anschriftenfeld werden beide Ehepartner genannt. Der Steuerbescheid wird damit beiden Ehepartnern bekannt gegeben (AEAO zu § 122, Nr. 2.1.2).

Steuerbescheid per Post: Dreitagesfrist und Zugangsvermutung

Erhalten Sie den Steuerbescheid mit einfachem Brief per Post, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben (Dreitagesfrist, Zugangsvermutung). Die Einspruchsfrist beginnt am darauffolgenden Tag.

Als Postaufgabedatum gilt das Datum des Steuerbescheids. Denn am Tag, an dem der Steuerbescheid erstellt wird, wird er normalerweise auch verschickt.

Es spielt übrigens keine Rolle, wenn Sie den Steuerbescheid schon vor Ablauf der Dreitagesfrist erhalten haben. Er gilt trotzdem erst am dritten Tag als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO).

Wichtig: Fällt der letzte Tag der Dreitagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Steuerbescheid erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben.

Wenn der Steuerbescheid mit einem regionalen Zustelldienst befördert wird

Grundsätzlich gelten die Zugangsvermutung und die Dreitagesfrist auch dann, wenn private Postdienstleister oder ein regionaler Zustelldienst beauftragt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang der zu befördernden Schriftstücke innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann. Ist das nicht der Fall, greift die Zugangsvermutung nicht.

Das gilt zum Beispiel, wenn die Sendung nicht am Tag des Ausgangsvermerks des Finanzamts, sondern erst am Folgetag durch einen privaten Postdienstleister an die Deutsche Post AG zur Weiterbeförderung übergeben wird. Als Tag der Bekanntgabe zählt hier der Tag, an dem Sie den Bescheid tatsächlich erhalten haben.

Elektronische Zustellung des Steuerbescheids per E-Mail

Das Gesetz erlaubt die elektronische Zustellung des Steuerbescheids, zum Beispiel per E-Mail. Ein elektronisch übermittelter Steuerbescheid gilt am dritten Tag nach Absendung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2a AO).

Sie müssen jedoch nicht damit rechnen, dass Sie Ihren Steuerbescheid unverhofft per E-Mail bekommen. Denn das darf das Finanzamt nur bei Vorliegen Ihrer ausdrücklichen Einverständniserklärung.

Wer seine Steuererklärung per ELSTER versendet, erhält per E-Mail eine Benachrichtigung, wenn die Steuerbescheiddaten elektronisch eingesehen werden können. Diese Benachrichtigungs-E-Mail ist für die Einspruchsfrist hier nicht relevant – es sei denn, Sie haben der Bekanntgabe per E-Mail oder durch Bereitstellung zum Datenabruf zugestimmt (siehe nächster Punkt)!

Die Zukunft: Bereitstellung zum Datenabruf über ELSTER

Ein Steuerbescheid kann auch durch Bereitstellung zum elektronischen Datenabruf über ELSTER bekannt gegeben werden (§ 122a AO). Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige dieser Bekanntgabeform vorher zugestimmt hat.

Wer sich für den Datenabruf entscheidet, dem stellt das Finanzamt in seinem ELSTER-Benutzerkonto den Steuerbescheid zum Abruf bereit. Damit Sie nicht täglich nachschauen müssen, ob denn der Bescheid schon da ist, werden Sie vom Finanzamt per E-Mail benachrichtigt.

Der zum Abruf bereitgestellte Steuerbescheid gilt drei Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Steuerbescheid zum Abruf bereitsteht, als bekannt gegeben.

Einspruch gegen den Steuerbescheid: Wann endet die Einspruchsfrist?

Ihren Einspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab (§ 108 Abs. 3 AO).

Kostenloses Muster-Schreiben: Fristwahrender Einspruch

Wenn die Einspruchsfrist abzulaufen droht und Sie noch keinen Einspruch formuliert haben, sollten Sie dieses Muster-Schreiben einreichen. Sie legen damit Einspruch ein und kündigen an, eine Begründung nachzuliefern.

Ihr Einspruch muss am letzten Tag der Frist – spätestens bis 24:00 Uhr – bei Ihrem Finanzamt eingegangen sein. Es reicht also nicht, wenn Sie Ihren Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist abschicken.

Sie haben am letzten Tag der Frist bis zur letzten Minute Zeit. Die Öffnungszeiten des Finanzamts spielen hier keine Rolle. Deshalb können Sie Ihren Einspruch auch noch bis 24:00 Uhr des letzten Tags in den Hausbriefkasten des Finanzamts werfen – dort wird automatisch ein Zeitstempel auf dem Umschlag angebracht.

Sie dürfen auch kurz vor Mitternacht eine E-Mail oder ein Fax schicken. Beim Fax sollten Sie darauf achten, dass alle Seiten des Einspruchsschreibens vor Mitternacht übermittelt sind. Sonst besteht die Gefahr, dass das Finanzamt ihn als verspätet zurückweist. Bei einem Einspruch per E-Mail stellen Sie Ihr E-Mail-Programm am besten so ein, dass Sie eine automatische Übermittlungsbestätigung erhalten.

Steuerbescheid: Einspruchsfrist versäumt – was jetzt?

Die Einspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist, sie kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Steuerbescheid »bestandskräftig«. Wenn Sie also nicht innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, ist dieser unzulässig und Ihre Einwände gegen den Steuerbescheid bleiben ungehört.

Haben Sie die Einspruchsfrist versäumt, kann aber vielleicht ein »Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« helfen (§ 110 AO).

Was bedeutet »Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand«?

Die Wiedereinsetzung bewirkt, dass der Steuerbescheid wieder offen ist und Sie dagegen Einspruch einlegen können.

Eine Wiedereinsetzung ist nur möglich, wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben! Beachten Sie auch, dass Sie innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (ein Monat) Einspruch einlegen müssen.

Lesen Sie dazu auch den ausführlichen Beitrag »Steuerbescheid: Einspruchsfrist verpasst? "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" kann helfen!«

Steuerbescheid falsch: Wie schreibt man einen Einspruch?

Das Einspruchsschreiben besteht aus bestimmten Formalien und einer Einspruchsbegründung.

  • Sie müssen angeben, wer Einspruch einlegt.

  • Sie müssen angeben, gegen welchen Bescheid Sie Einspruch einlegen.

  • Sie müssen Ihren Einspruch an das richtige Finanzamt schicken.

  • Aus Ihrem Schreiben muss hervorgehen, dass Sie Einspruch einlegen.

Die Formalien sind ein Muss: Fehlen die Formalien, ist Ihr Einspruch unzulässig.

Die Einspruchsbegründung ist zwar kein Muss. Doch ohne Begründung, warum Sie Einspruch einlegen, wird Ihr Einspruch über kurz oder lang keinen Erfolg haben.

Lesen Sie dazu auch den ausführlichen Beitrag »Steuerbescheid: Was gehört in einen Einspruch?«

Einspruch gegen den Steuerbescheid per E-Mail schicken?

Wie Sie Ihren Einspruch an das Finanzamt schicken, ist fast egal. Wichtig ist aber: Sie müssen Ihren Einspruch schriftlich einreichen. Aus Beweisgründen ist ein telefonischer Einspruch nicht möglich.

  • Einspruch per Post: Für den Einspruch genügt ein einfacher Brief. Ein Einschreiben ist nicht erforderlich.

  • Einspruch per E-Mail: Ein Einspruch per E-Mail ist ebenfalls möglich (AEAO zu § 357, Nr. 1 Satz 2; AEAO zu § 87a, Nr. 1). Da die E-Mail eine Unterform der Schriftform darstellt, gilt ein Einspruch per E-Mail als schriftlich eingelegt.

  • Einspruch per ELSTER: Wer sich bei ELSTER, dem Portal der Finanzverwaltung, registriert hat, kann seinen Einspruch elektronisch über ein entsprechendes Online-Formular übermitteln. Auch kommerzielle Steuererklärungsprogramme (z.B. SteuerSparErklärung) bieten die Funktion, den Einspruch per ELSTER zu versenden. Der Einspruch gilt im Zeitpunkt der erfolgreichen Datenübermittlung als eingelegt.

  • Einspruch per Fax: Sie dürfen dem Finanzamt Ihren Einspruch auch per Fax schicken (AEAO zu § 357, Nr. 1).

Die Steuersoftware SteuerSparErklärung hat einen Einspruchs-Generator an Bord, der passende Musterformulierungen vorschlägt! So stellen Sie sich ganz einfach Ihr individuelles Einspruchsschreiben zusammen und können es direkt aus der Software via ELSTER an das Finanzamt schicken.

 

    

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Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Steuertipps« entnommen.

 

Mit den Steuertipps übersehen Sie auch als Steuerlaie keine Steuer-Spar-Möglichkeiten mehr. Die Tipps und viele Alltagsbeispiele helfen Ihnen, weniger Steuern zu zahlen. Dank dieses persönlichen Experten zu Hause wissen Sie aus einer Hand

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  • wie Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung alles richtig machen und finanziell das Optimale für sich herausholen,

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  • wann sich ein Einspruch lohnt. 

 

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