§ 4i EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

II. – Einkommen → 3. – Gewinn

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 4i EStG – Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug

1Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.

Zu § 4i: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3000), geändert durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682).