Anlage S - Formular für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Freiberufler erzielen keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Höhe der Einkünfte (Gewinn oder Verlust) ist in die Anlage S einzutragen, die der Steuererklärung beizufügen ist. Die Abgabe der Anlage S ist auch erforderlich, wenn der Vordruck Anlage EÜR nicht ausgefüllt werden muss.
Zusammenfassung
Die Anlage S ist das Steuerformular für Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie wird von Freiberuflerinnen und Freiberuflern genutzt. Grundlage ist § 18 EStG. In der Anlage werden Gewinne oder Verluste erklärt. Meist ist zusätzlich die Anlage EÜR erforderlich.
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Ausfüllbare PDFs für die Steuererklärung gibt es aber weiterhin kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
Einfacher geht es ohnehin mit einer Software für die Steuererklärung → mehr Informationen zur SteuerSparErklärung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Anlage S?
Die Anlage S ist ein Formular zur Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Darunter fallen insbesondere freiberufliche Tätigkeiten wie ärztliche, beratende, kreative oder wissenschaftliche Leistungen. Die Anlage ergänzt den Hauptvordruck der Steuererklärung und erfasst Gewinn oder Verlust aus der selbständigen Tätigkeit.
Wozu dient die Anlage S?
Mit der Anlage S erklärt man:
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Gewinne oder Verluste aus selbständiger Arbeit
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Beteiligungen an freiberuflichen Personengesellschaften
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mehrere selbständige Tätigkeiten (je Tätigkeit ggf. eigene Anlage)
Die Anlage S ist notwendig, um die Steuer korrekt zu berechnen und bildet die Grundlage für die Veranlagung nach dem Einkommensteuertarif (keine Gewerbesteuer).
Wer muss die Anlage S ausfüllen?
Die Anlage S betrifft insbesondere:
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Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten
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Künstler und Kreative (z.B. Autoren, Designer)
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Selbständige ohne Gewerbebetrieb
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Gesellschafter freiberuflicher Sozietäten
Die Anlage S ist nicht geeignet für Gewerbetreibende – diese nutzen die Anlage G .
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Gesetzliche Grundlagen
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§ 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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§ 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
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§ 15 EStG – Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit
Download & Ausfüllhinweise
→ Anlage S für 2025 herunterladen.
Ausfüllhilfe:
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Art der Tätigkeit angeben (z.B. »journalistische Tätigkeit«)
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Gewinn oder Verlust eintragen aus Anlage EÜR oder Bilanz
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Beteiligungseinkünfte erfassen (falls zutreffend)
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Bei mehreren Tätigkeiten: je Tätigkeit eigene Anlage S
FAQ zur Anlage S
1. Muss ich als Selbständiger immer die Anlage S abgeben?
Ja, wenn freiberufliche Einkünfte erzielt werden und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
2. Gehören Einnahmen aus Online-Jobs oder Coaching in Anlage S?
Ja, sofern keine Gewerbesteuerpflicht besteht und die Tätigkeit freiberuflich ist.
3. Reicht die Anlage S ohne weitere Anlagen aus?
Nein. In der Regel ist zusätzlich die Anlage EÜR erforderlich.
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(Autor: Redaktion Steuertipps • letzte Änderung: 12. Januar 2026)