Vermögensaufbau mit Junior-Depots: Ein Überblick für Familien
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Immer mehr Eltern, Großeltern und Paten entdecken das Junior-Depot als Möglichkeit, frühzeitig für die finanzielle Zukunft eines Kindes vorzusorgen. Doch was steckt wirklich dahinter? Wer darf ein solches Depot eröffnen, welche steuerlichen Vorteile gibt es – und worauf sollte man unbedingt achten?
Inhalt
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Können Onkel und Tanten ein Junior-Depot für Nichten/Neffen eröffnen?
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Junior-Depot: Tipps, Steuerplanung & Übersicht für verschiedene Altersgruppen
Was ist ein Junior-Depot?
Ein Junior-Depot ist ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines minderjährigen Kindes geführt wird. Verwaltet wird es treuhänderisch von den Eltern oder anderen gesetzlichen Vertretern.
Das Junior-Depot dient dem langfristigen Vermögensaufbau, zum Beispiel für die Ausbildung, das Studium oder ganz allgemein den Start ins Erwachsenenleben. Investiert wird typischerweise in Aktien, Fonds oder ETFs.
Wer kann ein Junior-Depot eröffnen?
Nur die sorgeberechtigten Eltern oder ein gesetzlicher Vormund dürfen ein Junior-Depot eröffnen. Sie handeln im Namen des Kindes und treffen bis zur Volljährigkeit alle Anlageentscheidungen.
Für die Eröffnung des Junior-Depots sind u a. die Geburtsurkunde des Kindes, Ausweisdokumente der Eltern und die Steuer-ID des Kindes erforderlich.
Sobald das Depot eingerichtet ist, können regelmäßige Sparbeträge oder Einmalanlagen auf ein zugehöriges Verrechnungskonto eingezahlt und in Wertpapiere investiert werden.
Was müssen Eltern beim Junior-Depot beachten?
Das Depot wird auf den Namen des Kindes geführt, das damit rechtlich Eigentümer der darin enthaltenen Wertpapiere ist. Da Kinder jedoch bis zur Volljährigkeit nicht geschäftsfähig sind, verwalten die Eltern das Depot treuhänderisch: Sie treffen alle Anlageentscheidungen im Sinne des Kindes und dürfen das Vermögen ausschließlich zu dessen Wohl einsetzen. Eine private Nutzung oder Entnahme des Geldes ist nicht erlaubt.
Zur steuerlichen Gestaltung müssen Eltern wissen, dass Kinder eigene steuerliche Freibeträge haben, die Eltern gezielt nutzen können, um Kapitalerträge steuerfrei zu halten.
Aktuell beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Euro, hinzu kommt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Damit bleiben Kapitalerträge bis zu rund 13.100 Euro jährlich steuerfrei – vorausgesetzt, die Eltern stellen einen Freistellungsauftrag bei der Bank und beantragen eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NVA) beim Finanzamt. Ohne diese Dokumente zieht die Bank automatisch Abgeltungsteuer ab, selbst wenn die Erträge unterhalb der Freibeträge liegen. Übersteigen die Kapitalerträge den Freibetrag, werden sie regulär besteuert.
Übertragen Eltern Wertpapiere aus dem eigenen Depot auf das Junior-Depot, um Steuern zu sparen, sollten sie immer daran denken, dass die Wertpapiere damit unwiderruflich dem Kind gehören! Eine Rückübertragung ist rechtlich kaum möglich und kann als Schenkung gelten, die wiederum steuerlich korrekt behandelt werden muss.
Auch sollte das Verrechnungskonto des Junior-Depots stets ausreichend gedeckt sein, um Steuerabzüge wie etwa die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds begleichen zu können.
Eltern sollten die steuerliche Situation des Kindes regelmäßig überprüfen – insbesondere, wenn das Kind älter wird und eigenes Einkommen aus Ausbildung oder Nebenjob erzielt. Denn sobald der Grundfreibetrag durch andere Einkünfte teilweise aufgebraucht ist, können Kapitalerträge aus dem Depot steuerpflichtig werden. Eine frühzeitige Planung hilft dabei, die Vorteile des Junior-Depots optimal zu nutzen und unerwartete Steuerlasten zu vermeiden.
Wirkt sich ein Junior-Depot auf das Kindergeld aus?
Ein Junior-Depot hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch auf Kindergeld, solange das Kind sich in Ausbildung oder Studium befindet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Das Einkommen des Kindes ist für den Kindergeldanspruch nicht relevant.
Auch Kapitalerträge aus dem Junior-Depot oder ein Nebenjob des Kindes führen nicht automatisch zum Verlust des Kindergeldes.
Wichtig ist nur, dass das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, damit ein Nebenjob als Nebentätigkeit gilt. Ein Minijob bis 520 Euro monatlich ist dabei unproblematisch.
Beeinflusst ein Junior-Depot das BAföG?
Anders sieht es beim BAföG aus: Hier wird das Vermögen des Kindes – und damit auch das im Junior-Depot angesparte Kapital – als eigenes Vermögen berücksichtigt.
Für unverheiratete Studierende unter 30 Jahren liegt der Freibetrag bei 15.000 Euro. Übersteigt das Vermögen diesen Betrag, wird der darüber hinausgehende Teil auf die monatliche BAföG-Förderung angerechnet.
Das bedeutet konkret: Je höher das Vermögen im Junior-Depot, desto geringer fällt die staatliche Unterstützung aus. Auch die Erträge aus dem Depot, wie Zinsen oder Dividenden, gelten als Einkommen und können die Förderung zusätzlich mindern.
Eltern sollten daher bei der langfristigen Planung des Junior-Depots auch die spätere BAföG-Relevanz im Blick behalten. Es kann sinnvoll sein, das Depot so zu gestalten, dass das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem Freibetrag bleibt, zum Beispiel durch gestaffelte Entnahmen oder eine frühzeitige Nutzung des Vermögens für Ausbildungskosten.
Können Großeltern ein Junior-Depot für ihre Enkel eröffnen?
Nein, jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Eltern.
Großeltern können aber Geld auf ein bestehendes Junior-Depot einzahlen.
Alternativ können sie auf ihren eigenen Namen sparen und später schenken. Dabei gelten Schenkungsfreibeträge von 200.000 Euro alle 10 Jahre pro Enkel. Kapitalerträge aus solchen Anlagen werden jedoch den Großeltern zugerechnet und können steuerpflichtig sein.
Können Onkel und Tanten ein Junior-Depot für Nichten/Neffen eröffnen?
Auch hier gilt: Ohne Zustimmung der Eltern ist keine Eröffnung möglich.
Onkel und Tanten können aber Geld auf ein bestehendes Junior-Depot einzahlen.
Bei Schenkungen gelten niedrigere Freibeträge (20.000 Euro alle 10 Jahre). Auch hier werden Kapitalerträge aus eigenen Anlagen steuerlich den Schenkenden zugerechnet.
Können Paten ein Junior-Depot für ihr Patenkind eröffnen?
Auch Paten haben keine rechtliche Befugnis zur eigenständigen Eröffnung.
Sie können jedoch Geld auf das Junior-Depot des Kindes einzahlen. Auch hier gelten die steuerlichen Regeln für Schenkungen und Kapitalerträge wie bei Onkeln und Tanten.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
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Was passiert mit dem Junior-Depot, wenn das Kind 18 wird?
Mit dem 18. Geburtstag geht das Depot automatisch in die alleinige Verfügungsgewalt des Kindes über. Es kann dann frei über das Vermögen verfügen.
Eltern sollten rechtzeitig vor dem Übergang prüfen, ob eine gestaffelte Entnahme sinnvoll ist, um Steuerlasten zu minimieren – insbesondere, wenn das Kind bereits eigenes Einkommen hat (zum Beispiel aus Ausbildung oder Nebenjob).
Junior-Depot: Tipps, Steuerplanung & Übersicht für verschiedene Altersgruppen
Kleinkinder und junge Kinder (bis ca. 12 Jahre)
Kinder haben in der Regel kein eigenes Einkommen, daher können Kapitalerträge im Junior-Depot weitgehend steuerfrei bleiben, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVA) beantragt wird.
Eltern sollten Freistellungsaufträge für das Kind einrichten, um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen.
Vermögen im Depot wird beim BAföG oder anderen Leistungen noch nicht relevant sein, aber langfristige Planung ist wichtig.
Jugendliche (ca. 13 bis 17 Jahre)
Jugendliche können eigenes Einkommen aus Nebenjobs oder Ausbildung haben, das den Grundfreibetrag teilweise aufbrauchen kann.
Steuerliche Freibeträge sollten sorgfältig genutzt werden, um Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zu vermeiden.
Gegebenenfalls ist eine Steuererklärung für das Kind sinnvoll, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen.
Eltern sollten die steuerliche Gesamtsituation des Kindes im Blick behalten und ggf. Entnahmen aus dem Depot staffeln.
Volljährige Kinder
Das volljährige Kind ist rechtlich und steuerlich eigenständig und verwaltet das Depot selbst.
Einkommen aus Ausbildung, Studium oder Nebenjob kann den Grundfreibetrag reduzieren oder aufbrauchen, sodass Kapitalerträge steuerpflichtig werden.
Die Steuerplanung umfasst Freistellungsaufträge, NVA (wenn möglich) und zeitlich gestaffelte Entnahmen, um Steuerprogression zu vermeiden.
BAföG und andere Leistungen können durch Vermögen und Einkommen beeinflusst werden, was bei der Planung berücksichtigt werden sollte.
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(MB)