Pflege unter Geschwistern: Wann Behinderung Kindergeld auslöst

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Wenn Familienangehörige mit einer schweren Behinderung dauerhaft betreut werden, stellt sich die Frage, ob Kindergeld auch für erwachsene Geschwister gezahlt werden kann. Ein Beispiel aus Münster zeigt, unter welchen Bedingungen dies möglich ist und welche Kriterien für die Anerkennung als Pflegekind erfüllt sein müssen.

Zusammenfassung

Eine Schwester kann steuerlich als Pflegekind anerkannt werden, wenn sie wegen schwerer Behinderung dauerhaft betreut wird und wie ein eigenes Kind in den Haushalt aufgenommen ist. Besteht ein langfristiges, elternähnliches Betreuungsverhältnis und ist die Schwester außerstande, sich selbst zu unterhalten, besteht Anspruch auf Kindergeld – auch im Erwachsenenalter.

Inhalt

Kindergeldantrag für erwachsene Schwester mit Behinderung

Eine Frau beantragte Kindergeld für ihre erwachsene Schwester. Die Schwester ist schwer behindert; die Behinderung trat bereits vor dem 25. Lebensjahr ein. Beide Eltern waren verstorben. Seit mehreren Jahren lebte die Schwester im Haushalt der Klägerin. Diese kümmerte sich umfassend um Pflege, Betreuung und Organisation des Alltags und war zudem gerichtlich bestellte Betreuerin.

Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass allein die Aufnahme einer volljährigen Schwester in den Haushalt kein Pflegekindschaftsverhältnis begründe. Es fehle an Nachweisen, dass die Schwester geistig einem Kind gleichstehe und dass ein elternähnliches Verhältnis bestehe. Einspruch und anschließende Klage folgten.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klägerin Recht. Entscheidend war, dass zwischen den beiden Schwestern ein sogenanntes familienähnliches Band bestand. Dieses liegt vor, wenn eine Person wie ein eigenes Kind in die Familie aufgenommen wird und ein dauerhaftes Betreuungs-, Aufsichts- und Erziehungsverhältnis besteht.

Begründung: Pflegekindstatus und Kindergeldanspruch

Nach Überzeugung des Gerichts war die Schwester aufgrund ihrer schweren geistigen und körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Leben selbstständig zu führen. Sie benötigte umfassende Anleitung und Unterstützung im Alltag, etwa bei Körperpflege, Haushalt, Arztbesuchen und sozialer Teilhabe. Der geistige Entwicklungsstand entsprach dem eines minderjährigen Kindes. Damit war auch ein Autoritäts- und Erziehungsverhältnis gegeben, wie es typischerweise zwischen Eltern und Kindern besteht.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Schwester ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Die Erwerbsminderungsrente und das Pflegegeld reichten nicht aus, um den gesamten Lebensbedarf zu decken. Die Behinderung war hierfür die wesentliche Ursache.

Fazit: Voraussetzungen für Kindergeld bei Pflegekindstatus

Da die Schwester dauerhaft im Haushalt lebte, nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde und die elterliche Fürsorge wegen des Todes der Eltern weggefallen war, erfüllte sie die Voraussetzungen eines Pflegekindes. Damit bestand ein Anspruch auf Kindergeld (FG Münster, Urteil vom 28.1.2026, Az. 2 K 840/25 Kg).

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(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/eltern-familie-ehe/pflege-unter-geschwistern-wann-behinderung-kindergeld-ausloest