Steuererklärung: Darauf achtet das Finanzamt 2023 besonders

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Die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen veröffentlicht die Prüfungsschwerpunkte ihrer Finanzämter für den Veranlagungszeitraum 2022. Wer in NRW eine Steuererklärung abgibt, erfährt hier, wo das Finanzamt besonders genau hinschaut. Für Steuerpflichtige in den anderen Bundesländern ist die Liste ein guter Anhaltspunkt dafür, wo schwerpunktmäßig Steuererklärungen geprüft werden.

Die Steuererklärung wird ordentlich und korrekt ausgefüllt, das ist sowieso klar. In bestimmten Bereichen sollte man aber ganz besonders penibel sein – das gilt jedenfalls für Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen. Sie können schauen, welche Bereiche ihr Finanzamt ganz besonders unter die Lupe nehmen wird.

Die Schwerpunkte liegen je nach Finanzamt ein bisschen unterschiedlich. Schauen Sie also am besten hier nach, welche Prüffelder für Ihren Bezirk vorgesehen sind und auf welche Prüfungsschwerpunkte Sie sich gefasst machen müssen.

Steuererklärung 2022: Zentrales Prüffeld in NRW

Das zentrale Prüffeld und damit Prüfungsschwerpunkt aller Finanzämter in NRW ist für die Steuererklärung 2022 (wie übrigens auch schon für die Steuererklärung für 2021) die Erklärung selbstständiger Steuerzahler: Die Finanzämter werden die Eintragungen zu § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) ganz genau anschauen. Darin geht es um die »Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne bei Personenunternehmen«.

Immobilienbesitzer aufgepasst! Das prüfen die Finanzämter besonders genau

Zahlreiche Finanzämter haben angekündigt, die Steuererklärungen von Immobilieneigentümern genau zu prüfen. Konkret geht es dabei um die Angaben zur steuerlichen Förderung

Auch die Sonderabschreibung bei Wohnungsneubauten (§ 7b EStG) wird geprüft.

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Was prüfen die Finanzämter 2023 noch?

Weitere Klassiker, die schon seit Jahren auf der Liste der Prüffelder der OFD Nordrhein-Westfalen vertreten und auch 2023 wieder zu finden sind:

  • Prüfung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG),

  • Liebhaberei, also die Frage, ob eine verlustreiche Tätigkeit tatsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das kann selbstständige Gewerbetreibende betreffen, Freelancer, Freiberufler, aber auch Vermieter.

(MB)

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