Gewerbesteuererstattung: Zinsen sind Betriebseinnahmen
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Die Gewerbesteuer darf nicht als Betriebsausgabe den Gewinn mindern. Erhält ein Unternehmen von der Gemeinde im Rahmen einer Rückerstattung Zinsen zur Gewerbesteuer, müssen diese aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen erfasst werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt
Zusammenfassung
Die Gewerbesteuer zählt zu den wichtigsten Unternehmenssteuern und darf nicht als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Erstattungszinsen, die bei einer Rückzahlung der Gewerbesteuer von der Gemeinde gezahlt werden, sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung bestätigt und betont, dass die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen rechtlich zulässig ist. Nachzahlungszinsen bleiben steuerlich unbeachtet. Wer Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt hat, kann diesen zurücknehmen, es sei denn, es wurden Betriebsausgaben vergessen – dann ist eine Änderung vor Rücknahme möglich.
Inhalt
Gewerbesteuerzahlungen und steuerliche Nebenleistungen
Neben der Einkommensteuer zählt die Gewerbesteuer zu den zentralen betrieblichen Abgaben. Sie ist regelmäßig an die Gemeinde abzuführen und stellt somit einen festen Bestandteil der unternehmerischen Steuerlast dar.
Gewerbesteuerzahlungen sowie steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer werden bei der Steuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Das bedeutet, dass diese Ausgaben den betrieblichen Gewinn nicht mindern dürfen, was im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5b EStG) eindeutig geregelt ist.
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
Kommt es zu einer Rückerstattung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde, werden häufig auch Erstattungszinsen gemäß § 233a AO gewährt. Diese Erstattungszinsen gelten als steuerpflichtige Betriebseinnahmen und sind entsprechend in der Gewinnermittlung zu erfassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese steuerliche Einordnung in einem aktuell veröffentlichten Urteil bestätigt. Im entschiedenen Fall hatte ein Gewerbebetrieb die erhaltenen Erstattungszinsen außerbilanziell gewinnmindernd behandelt, was jedoch von den obersten Finanzrichtern abgelehnt wurde.
Die Begründung: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer werden betrieblich veranlasst und stellen daher Betriebseinnahmen dar. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Nachzahlungszinsen (nicht abziehbar) und Erstattungszinsen (steuerpflichtig) verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Zudem existiert kein allgemeines Prinzip, nach dem Einnahmen nur dann der Besteuerung unterliegen, wenn die zugehörigen Ausgaben abziehbar sind.
Weiter argumentiert das Gericht, dass eine Steuerfreiheit der Erstattungszinsen eine ungerechtfertigte Privilegierung darstellen würde, da sie einen Ausgleich für den zwischenzeitlichen Kapitalentzug leisten. Der Sachverhalt, so das Gericht, ist vergleichbar mit der Behandlung von Darlehenszinsen, die ebenfalls als Betriebseinnahmen steuerpflichtig sind.
Steuerliche Behandlung von Nachzahlungszinsen
Anders verhält es sich bei der Erstattung von Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer. Diese sind weiterhin nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, da auch die ursprünglichen Zinszahlungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 26.9.2025, Az. IV R 16/23).
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(MB, LBW)