Kurzfristige Beschäftigung: Saisonarbeiter dürfen jetzt länger arbeiten

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Aufgrund der Corona-Krise wurden die Regeln zur kurzfristigen Beschäftigung angepasst. Was Sie als Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) dazu wissen müssen, erklären wir Ihnen hier.

Im Sozialversicherungsrecht spricht man von geringfügiger Beschäftigung, wobei damit zwei unterschiedliche Beschäftigungsformen gemeint sein können:

  • Die geringfügig entlohnte Beschäftigung, auch als 450-Euro-Minijob oder nur Minijob bekannt, ist auf Dauer angelegt. Der monatliche Arbeitslohn darf dabei nicht höher als 450 Euro sein.

  • Die zeitlich geringfügige oder auch kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf eine bestimmte Zeitgrenze festgelegt. Für den Monatslohn existiert keine betragsmäßige Obergrenze. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Um diese Art der Beschäftigung geht es in diesem Artikel.

Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung:

1. Die Beschäftigung ist ihrer Eigenart nach zeitlich begrenzt oder sie wird im Voraus vertraglich begrenzt.

2. Die Beschäftigung umfasst längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.

Diese Dauer gilt für Beschäftigungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020!

Nur Beschäftigungen, die ausschließlich in diesem Zeitraum ausgeübt werden und von vornherein auf maximal 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet sind, sind »kurzfristig« in diesem Sinn.

Unter normalen Umständen gilt nämlich eine Grenze von höchstens 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen Aufgrund der Corona-Pandemie wurden sie jetzt für einen befristeten Zeitraum verlängert.

So wird die Einhaltung der zeitlichen Grenzen berechnet:

  • Die Fünf-Monats-Grenze gilt, wenn der Beschäftigte an mindestens fünf Tagen in der Woche arbeitet. Hierbei kann es sich um Kalendermonate (1. April bis 30. Mai = ein Kalendermonat) oder Zeitmonate (20. April bis 19. Mai = ein Zeitmonat) handeln.

  • Wird die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, darf das Beschäftigungsverhältnis insgesamt höchstens 115 Arbeitstage umfassen.

  • Hat der Beschäftigte mehrere kurzfristige Beschäftigungen, auch bei verschiedenen Arbeitgebern, müssen die Zeiten der Beschäftigungen zusammengerechnet werden.

  • Arbeitet der Beschäftigte in einem Job mindestens fünf Tage in der Woche, in einem darauffolgenden weniger als fünf Tage, darf er insgesamt auf nicht mehr als 115 Arbeitstage im Kalenderjahr kommen.

  • Arbeitet der Beschäftigte bei all seinen aufeinanderfolgenden Jobs an fünf Tagen in der Woche und auch jeweils volle Kalendermonate, ist seine Beschäftigung auf fünf Monate begrenzt.

  • Erstrecken sich dagegen mehrere aufeinanderfolgende Beschäftigungen nicht immer auf volle Kalendermonate, treten an die Stelle des Zeitraums von fünf Monaten 115 Kalendertage. Dabei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.

  • Dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubstage und Feiertage, auf deren Bezahlung er Anspruch hat, müssen wie Arbeitstage gezählt werden. Der Zeitraum verlängert sich durch die Urlaubstage nicht.

  • Ein Nachtdienst, der sich auf zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.

  • Werden an einem Tag mehrere kurzfristige Beschäftigungen parallel ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.

Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet

Wenn Sie der erste bzw. der einzige Arbeitgeber im Jahr sind, bei dem ein Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, ist die Berechnung der fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage einfach. Häufig wird jedoch nicht eine einzige zeitlich zusammenhängende kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, sondern es folgen mehrere Phasen nacheinander. Dann müssen alle kurzfristigen Beschäftigungen dieses Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass auch die bei anderen Arbeitgebern ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen in die Beurteilung einfließen.

3. Die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt.

Selbst wenn die Zeitgrenzen eingehalten sind, dürfen Sie einen Arbeitnehmer nur dann als kurzfristig Beschäftigten behandeln, wenn er die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt. Als berufsmäßig gilt eine Tätigkeit dann, wenn sie für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist, d.h. die Beschäftigung sichert dem Arbeitnehmer den Lebensunterhalt.

Die Prüfung, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, kann sehr kompliziert sein. Bei der Minijob-Zentrale finden Sie eine »Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit«. Haben Sie trotzdem noch Zweifel, können Sie sich dort auch erkundigen.

4. Es darf sich nicht um ein Dauerarbeitsverhältnis handeln.

Auch bei Einhaltung der Zeitgrenze und fehlender Berufsmäßigkeit kann trotzdem keine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Diese wird nämlich bei einem Dauerarbeitsverhältnis oder einem regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnis nicht anerkannt. Probleme gibt es vor allem bei Beschäftigungen, die nur wenige Tage im Monat umfassen, auf ständige Wiederholung ausgerichtet sind und über längere Zeit hinweg ausgeübt werden sollen. Das ist der Fall bei unbefristeten Arbeitsverträgen.

Zentrale Anlaufstelle ist die Minijob-Zentrale

Ebenso wie für einen 450-Euro-Minijobber müssen Sie als Arbeitgeber auch für einen kurzfristig Beschäftigten Anmeldung, Abmeldung, ggf. Unterbrechungsmeldung und Jahresmeldung zur Unfallversicherung erstatten.

Die Minijob-Zentrale übernimmt (fast) alle Verwaltungsaufgaben und zieht beim Arbeitgeber die fälligen Umlagen ein. Sie erhalten hier kostenlos Informationsmaterial sowie sämtliche Formulare als Download, die Sie als Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten brauchen.

Die Minijob-Zentrale gehört dem Verbund der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) an.

Minijob-Zentrale

45115 Essen

Telefon:

0355/2902-70799

Das Service-Telefon ist täglich 24 Stunden erreichbar. Bei speziellen Fragen empfiehlt die Minijob-Zentrale, montags bis freitags zwischen 7:00 und 17:00 Uhr anzurufen.

Fax:

0201/384-979797

E-Mail:

minijob@minijob-zentrale.de

Internet:    

www.minijob-zentrale.de

(MB)

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