Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten zusätzlich absetzbar

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Mehr Werbungskosten bei doppeltem Haushalt: Stellplatzkosten zählen nicht zum 1.000 Euro Limit und sind in der Steuererklärung zusätzlich als Werbungskosten absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Zusammenfassung

Bei einer doppelten Haushaltsführung können viele Kosten steuerlich abgesetzt werden. Dazu gehören Miete und Nebenkosten der Zweitwohnung bis höchstens 1.000 Euro im Monat. Auch weitere beruflich notwendige Ausgaben zählen als Werbungskosten. Kosten für einen KFZ-Stellplatz fallen nicht unter die 1.000-Euro-Grenze. Sie können zusätzlich berücksichtigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Stellplatz Teil des Mietvertrags ist oder separat angemietet wurde.

Inhalt

Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung: Welche Kosten sind absetzbar?

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führt, kann viele der dabei entstehenden Kosten steuerlich geltend machen. Dazu zählen vor allem die Ausgaben für die Zweitwohnung am Arbeitsort (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass auch die Kosten für einen angemieteten KFZ-Stellplatz zusätzlich berücksichtigt werden können – selbst dann, wenn die monatliche Höchstgrenze für die Unterkunftskosten bereits erreicht ist.

Der konkrete Fall: Zweitwohnung und Stellplatz in Hamburg

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dessen Hauptwohnsitz in Niedersachsen lag. Wegen seiner Arbeit hatte er in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet. Die Miete einschließlich Nebenkosten lag über dem gesetzlich erlaubten Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat, den das Finanzamt für Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkennt. Zusätzlich mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz in der Nähe der Wohnung für 170 Euro monatlich an.

Das Finanzamt erkannte zwar die maximal zulässigen 1.000 Euro für die Wohnung an, lehnte aber den Abzug der Stellplatzkosten ab. Begründung: Der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten sei bereits ausgeschöpft. Sowohl das Finanzgericht als auch schließlich der Bundesfinanzhof sahen das anders.

BFH: Stellplatz gehört nicht zu den Unterkunftskosten

Nach Auffassung des BFH zählen Stellplatzkosten nicht zu den eigentlichen Unterkunftskosten. Sie fallen nicht für das Wohnen selbst an, sondern für die Nutzung eines Parkplatzes. Deshalb unterliegen sie nicht der monatlichen Grenze von 1.000 Euro.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Stellplatz beruflich notwendig ist. Im entschiedenen Fall war dies wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg gegeben.

Mietvertrag spielt keine Rolle

Ebenfalls wichtig: Es spielt keine Rolle, wie der Stellplatz angemietet wurde. Ob er Teil des Wohnungsmietvertrags ist oder über einen separaten Vertrag läuft – sogar mit einem anderen Vermieter – ist für den Steuerabzug unerheblich.

Mit dieser Entscheidung stellt sich der BFH ausdrücklich auf die Seite der Steuerpflichtigen und weicht von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab (BFH-Urteil vom 29.7.2025, Az. VI R 4/23).

Fazit: Was bedeutet das Urteil?

Für den Kläger bedeutet das Urteil ganz konkret eine höhere Steuerersparnis. Er kann die Kosten für den Stellplatz in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, obwohl der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten bereits ausgeschöpft war. Dadurch sinkt sein zu versteuerndes Einkommen, was sich direkt auf die Höhe seiner Steuerlast auswirkt. Darüber hinaus schafft das Urteil Rechtssicherheit für vergleichbare Fälle und stärkt die Position von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber dem Finanzamt.

FAQ: Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

1. Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflichen Gründen neben dem Hauptwohnsitz ein zweiter Haushalt am Arbeitsort unterhalten wird. Wichtig ist, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin am Hauptwohnsitz liegt und dort auch finanziell zum Haushalt beigetragen wird.

2. Welche Kosten kann ich als Werbungskosten absetzen?

Absetzbar sind unter anderem:

  • Miete und Nebenkosten der Zweitwohnung (bis maximal 1.000 Euro pro Monat)

  • Kosten für Familienheimfahrten

  • Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten

  • Umzugskosten

Zusätzlich können auch weitere notwendige Kosten, etwa für einen KFZ-Stellplatz, berücksichtigt werden.

3. Gilt die 1.000-Euro-Grenze auch für Stellplatzkosten?

Nein. Die monatliche Höchstgrenze von 1.000 Euro gilt nur für Unterkunftskosten wie Miete und Nebenkosten. Kosten für einen KFZ-Stellplatz zählen nicht dazu und können zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden – sofern sie beruflich notwendig sind.

4. Wann gelten Stellplatzkosten als »notwendig«?

Ein Stellplatz gilt als notwendig, wenn er für die berufliche Nutzung erforderlich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn am Beschäftigungsort eine angespannte Parkplatzsituation herrscht oder man auf das Auto für den Arbeitsweg angewiesen ist. Die Gerichte prüfen dies im Einzelfall.

5. Muss der Stellplatz separat gemietet sein?

Nein. Für den Werbungskostenabzug ist es unerheblich, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder über einen separaten Mietvertrag angemietet wurde. Auch unterschiedliche Vermieter spielen keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass die Kosten tatsächlich anfallen und beruflich veranlasst sind.

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/finanzamt-formalitaeten/doppelte-haushaltsfuehrung-stellplatzkosten-zusaetzlich-absetzbar