Anlage AUS
In der Anlage AUS geht es um steuerpflichtige ausländische Einkünfte, die in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländisch Steuer nach DBA anzurechnen sind.
Zusammenfassung
Die Anlage AUS ist das Steuerformular zur Erklärung von Einkünften aus dem Ausland sowie zur Anrechnung ausländischer Steuern. Sie wird benötigt, wenn ausländische Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind oder den Progressionsvorbehalt auslösen, etwa bei Arbeitslohn, Vermietung oder selbständiger Tätigkeit im Ausland. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 34c EStG (Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften) und § 32b EStG (Progressionsvorbehalt), ergänzt durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
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Einfacher geht es ohnehin mit einer Software für die Steuererklärung → mehr Informationen zur SteuerSparErklärung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Anlage AUS?
Die Anlage AUS ist ein Steuerformular für die Erklärung ausländischer Einkünfte und gezahlter Steuern. Sie wird benötigt, wenn Einkünfte aus dem Ausland erzielt werden, die in Deutschland steuerpflichtig sind oder den Progressionsvorbehalt auslösen. Dazu gehören z.B. Arbeitslohn aus dem Ausland, Mieteinnahmen aus ausländischen Immobilien oder selbständige Tätigkeiten im Ausland.
Wozu dient sie?
Die Anlage AUS ermöglicht:
Wer muss die Anlage AUS nutzen?
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus dem Ausland (außer Kapitalerträge, die meist in Anlage KAP gehören) müssen die Anlage AUS ausfüllen. Bei Verheirateten gilt: Jeder Ehegatte mit eigenen Auslands-Einkünften benötigt eine eigene Anlage AUS.
Fälle:
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Arbeit im Ausland (Anlage N + N-AUS ergänzend)
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Vermietung ausländischer Immobilien (Anlage V + AUS)
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Selbständige Tätigkeit im Ausland (Anlage S + AUS)
Gesetzliche Grundlagen
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§ 34c EStG – Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
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§ 32b EStG – Progressionsvorbehalt
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§ 34d EStG – Definition ausländischer Einkünfte
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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – regeln Besteuerungsrechte
Ausfüllhinweise & typische Fälle
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Seite 1: Steuerpflichtige ausländische Einkünfte (Zeilen 4–11)
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Zeilen 12–13: Antrag auf Anrechnung ausländischer Steuer
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Seite 2: Angaben für Hinzurechnungsbesteuerung (§2 AStG) und Familienstiftungen
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Seite 3: Nach DBA steuerfreie Einkünfte (Progressionsvorbehalt)
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Zeilen 75–77: Private Veräußerungsgeschäfte im Ausland (§23 EStG)
FAQ zu Anlage AUS
1. Wann brauche ich die Anlage AUS?
Bei Einkünften aus dem Ausland, die in Deutschland steuerpflichtig sind oder den Progressionsvorbehalt auslösen.
2. Kann ich ausländische Steuer anrechnen lassen?
Ja, über die Anlage AUS beantragen Sie die Anrechnung nach § 34c EStG.
3. Muss ich Kapitalerträge aus dem Ausland in Anlage AUS eintragen?
Nur, wenn die tarifliche Einkommensteuer gilt; sonst gehören sie in Anlage KAP oder KAP-AUS.
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(Autor: Redaktion Steuertipps • letzte Änderung: 5. Januar 2026)