Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen: Was gilt bei getrennten Haushalten?
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Viele Eltern wissen: Kinderbetreuungskosten können bei der Steuererklärung Geld sparen. Doch was passiert, wenn Eltern getrennt leben und das Kind nur bei einem Elternteil wohnt? Genau dazu hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Zusammenfassung
Nur der Elternteil, bei dem das Kind offiziell wohnt, kann Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen. 80 Prozent der Kosten sind absetzbar. Der Höchstbetrag liegt bei 4.800 Euro pro Jahr. Voraussetzung: Das Kind lebt im Haushalt, ist unter 14 Jahre alt, und die Zahlung erfolgt unbar mit Rechnung. Eine Aufteilung der Kosten zwischen den Eltern ist nicht erlaubt. Der andere Elternteil wird über den BEA-Freibetrag entlastet. Das bestätigt auch das aktuelle BFH-Urteil.
Inhalt
BFH-Urteil zur Haushaltszugehörigkeit von Kindern
Grundsätzlich können Eltern einen Teil der Kosten für Kita, Tagesmutter, Babysitter oder Hort steuerlich im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Voraussetzung ist, dass das betreute Kind unter 14 Jahre alt ist und im Haushalt der steuerpflichtigen Person lebt. Außerdem müssen die Eltern eine Rechnung erhalten haben und die Kosten per Überweisung bezahlt worden sein – Barzahlungen zählen nicht.
Aktuell erkennt das Finanzamt 80% der Kinderbetreuungskosten an, maximal 4.800 Euro pro Jahr. Das gilt unabhängig davon, ob die Betreuung beruflich notwendig ist oder nicht.
Besonders wichtig ist dabei die sogenannte Haushaltszugehörigkeit. Das bedeutet: Nur der Elternteil, bei dem das Kind offiziell wohnt, darf die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Lebt das Kind zum Beispiel überwiegend bei der Mutter, kann der Vater selbst dann keine Kosten absetzen, wenn er einen Teil der Betreuung bezahlt.
Viele Eltern empfinden das als ungerecht – vor allem dann, wenn beide Eltern die Betreuungskosten gemeinsam tragen. Der Bundesfinanzhof musste deshalb klären, ob diese Regelung überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil klargestellt: Die Regelung zur Haushaltszugehörigkeit ist verfassungsgemäß. Auch wenn es im Einzelfall dazu kommen kann, dass tatsächlich gezahlte Kinderbetreuungskosten steuerlich gar nicht berücksichtigt werden, hält das Gericht die gesetzliche Lösung für zulässig (BFH-Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23).
Für Eltern bedeutet das:
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Nur der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann Kinderbetreuungskosten absetzen.
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Der andere Elternteil wird steuerlich über den BEA-Freibetrag (Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag) entlastet – auch wenn dieser in manchen Fällen niedriger ist als die tatsächlichen Kosten.
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Eine Änderung durch die Gerichte ist aktuell nicht zu erwarten. Wer sich gegen die Regelung wehren will, muss den Weg über eine Verfassungsbeschwerde gehen.
Mehr Informationen: Kinderbetreuungskosten absetzen: Tipps für die Steuererklärung
Welche Kinderbetreuungskosten erkennt das Finanzamt an?
Grundsätzlich können Eltern Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich absetzen. Dazu zählen zum Beispiel:
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Kindergarten und Kita
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Tagesmutter oder Tagesvater
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Hort oder Ganztagsbetreuung
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Babysitter oder andere Betreuungspersonen
Voraussetzungen für den Steuerabzug sind:
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Das Kind ist unter 14 Jahre alt
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Es lebt im Haushalt des Elternteils, der die Kosten absetzt
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Es liegt eine Rechnung vor
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Die Zahlung erfolgte unbar, also per Überweisung, Lastschrift oder Dauerauftrag
Nicht absetzbar sind hingegen Kosten für Essen, Unterricht oder Nachhilfe (Ausnahme: Nachhilfeunterricht nach einem beruflich bedingten Umzug).
Wie hoch ist der Steuerabzug bei Kinderbetreuungskosten?
Aktuell gilt:
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80% der Kinderbetreuungskosten sind absetzbar
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Höchstbetrag: 4.800Euro pro Jahr
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Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben
Diese Grenze ist eine absolute Obergrenze – mehr erkennt das Finanzamt nicht an, egal wie hoch die tatsächlichen Kosten sind.
Kinderbetreuungskosten werden bei der Steuererklärung in der Anlage Kind eingetragen.
Kinderbetreuungskosten über 4.800 Euro: Was passiert dann?
Liegt der rechnerische Abzugsbetrag über 4.800 Euro, greift automatisch die Deckelung.
Beispiel:
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Jährliche Betreuungskosten: 7.500Euro
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80% davon = 6.000 Euro
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Absetzbar sind trotzdem nur 4.800 Euro
Die darüber hinausgehenden Beträge gehen steuerlich verloren. Sie können nicht ins nächste Jahr übertragen und auch nicht mit dem anderen Elternteil geteilt werden.
Beispielrechnung: Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden
Ausgangslage
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Alleinerziehende Mutter
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Ein Kind, 5 Jahre
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Kind lebt ausschließlich bei ihr
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Betreuungskosten: 5.400 Euro pro Jahr
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Persönlicher Steuersatz: 30%
Rechnung
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5.400 Euro × 80% = 4.320 Euro absetzbar
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4.320 Euro × 30% = 1.296 Euro Steuerersparnis
Zusatzvorteil: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Neben den Kinderbetreuungskosten haben Alleinerziehende oft Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der über die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt wird. Dieser senkt die Steuerlast zusätzlich und unabhängig von den Betreuungskosten, wenn:
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die alleinerziehende Person alleinstehend ist
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mindestens ein Kind im Haushalt lebt
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Anspruch auf Kindergeld besteht
Dieser Vorteil kommt on top zur Steuerersparnis aus den Kinderbetreuungskosten.
Welche Rolle spielt der andere Elternteil?
Hier liegt ein häufiger Irrtum: Auch wenn sich der andere Elternteil finanziell an den Betreuungskosten beteiligt, darf nur der Elternteil mit Haushaltszugehörigkeit die Kinderbetreuungskosten absetzen.
Der andere Elternteil profitiert steuerlich lediglich über den sogenannten BEA-Freibetrag (Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag).
Eine Aufteilung oder ein anteiliger Abzug der Kinderbetreuungskosten ist nicht möglich.
FAQ: Kinderbetreuungskosten einfach erklärt
Bis zu welchem Alter kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Bis zum 14. Geburtstag des Kindes (Ausnahme: Kinder mit Behinderung).
Gilt der Höchstbetrag von 4.800 Euro pro Kind?
Nein. Der Höchstbetrag gilt pro steuerpflichtiger Person, nicht pro Kind.
Kann ich Kinderbetreuungskosten auf den anderen Elternteil aufteilen?
Nein. Absetzen darf nur der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Sind Barzahlungen an die Betreuungsperson erlaubt?
Nein. Barzahlungen sind komplett ausgeschlossen.
Was passiert mit Kinderbetreuungskosten über 4.800 Euro?
Sie sind steuerlich verloren und können nicht anderweitig genutzt werden.
Muss ich Belege einreichen?
Meist nicht, aber Eltern sollten Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahren, falls das Finanzamt sie anfordert.
Steuer-Check für Alleinerziehende
Mit dieser Checkliste können Alleinerziehende Schritt für Schritt prüfen, welche steuerlichen Vorteile sie nutzen können– nicht nur bei den Kinderbetreuungskosten, sondern auch darüber hinaus.
Lebt das Kind im Haushalt?
☐ Ja
☐ Nein
Kinderbetreuungskosten lassen sich ausschließlich dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn das Kind im eigenen Haushalt gemeldet ist. Diese Regelung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
Ist das Kind jünger als 14 Jahre?
☐ Ja
☐ Nein
Kinderbetreuungskosten sind nur bis zum 14. Geburtstag des Kindes steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit Behinderung.
Welche Betreuungskosten sind angefallen?
☐ Kita / Kindergarten
☐ Tagesmutter / Tagesvater
☐ Hort / Ganztagsbetreuung
☐ Babysitter / Betreuungsperson
Absetzbar sind ausschließlich reine Betreuungskosten. Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel Ausgaben für Essen, Bastelmaterial, Unterricht, Nachhilfe oder Vereinsbeiträge.
Liegen Rechnungen für die Betreuung vor?
☐ Ja, vollständig
☐ Teilweise
☐ Nein
Ohne Rechnung ist ein Steuerabzug nicht möglich. Die Rechnung muss den Namen der Betreuungsperson, den Betreuungszeitraum sowie eine klare Angabe der erbrachten Betreuungsleistung enthalten.
Wurde unbar gezahlt?
☐ Überweisung
☐ Dauerauftrag
☐ Lastschrift
☐ Barzahlung
Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt. Anerkannt werden lediglich Überweisungen oder andere unbare Zahlungsformen.
Belege sollten mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids aufbewahrt werden, falls das Finanzamt sie anfordert.
Wird ein Teil der Betreuungskosten vom anderen Elternteil übernommen?
☐ Ja
☐ Nein
Für Alleinerziehende gilt: Auch wenn der andere Elternteil einen Teil der Betreuungskosten trägt, kann steuerlich ausschließlich der Elternteil mit Haushaltszugehörigkeit die Kosten absetzen. Der andere Elternteil wird lediglich über den BEA-Freibetrag berücksichtigt.
Wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende genutzt?
☐ Ja
☐ Nein
Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht, wenn eine Person alleinstehend ist, mindestens ein Kind im Haushalt lebt und für das Kind Kindergeld bezogen wird. Der Entlastungsbetrag reduziert die Steuerlast zusätzlich und unabhängig von den Kinderbetreuungskosten.
(MB)